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Corona-Schutzverordnung – Verbot der Beherbergung von Privatreisenden als Pachtmangel

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LG Krefeld – Az.: 2 O 58/21 – Urteil vom 14.07.2021

Es wird festgestellt, dass der Beklagten der Pachtzahlungsanspruch in den Monaten November 2020, Dezember 2020, Januar 2021 und Februar 2021 nur in Höhe von 50% der vertraglich vereinbarten Bruttopacht zusteht; hiervon ausgenommen sind die verbrauchsabhängigen Betriebskosten, die die Klägerin vollständig zu leisten hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe von Pachtzahlungsansprüchen für die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar und Februar 2021.

Die Klägerin ist ein deutsches Tochterunternehmen der … S.A. und betreibt in Deutschland 28 Hotels. Die Beklagte ist eine Immobilieninvestmentgesellschaft und Eigentümerin des Grundstücks … in K. Die Klägerin betreibt seit 1995 auf dieser Liegenschaft ein Hotel. Vertragliche Grundlage ist der am 12.02.2019 neu gefasste „Hotelpachtvertrag“ mit der Beklagten. Gegenstand des Vertrages ist das Hotelgebäude (mit Restaurant) einschließlich aller Möbel und Ausstattungen sowie den dazugehörigen Parkplätzen. Die Parteien vereinbarten eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren, eine Betriebspflicht bezüglich des Hotels und des Restaurants und eine Verpflichtung der Klägerin zum Abschluss einer Betriebshaftpflicht- und einer Geschäftsunterbrechungsversicherung.

Unter 19.2. enthält der Pachtvertrag folgende Regelung:  „Der Pächter darf den Vertrag unter anderem dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn:

a) die zuständigen staatlichen Behörden einen rechtskräftigen Beschluss erlassen, wonach das Hotelgebäude wegen der Beschaffenheit und des Zustandes des Hotelgebäudes d.h. nicht auf Grund des Betriebes des Hotels als solches, sondern auf Grund des als Hotel genutzten Gebäudes, nicht mehr (als) Hotel genutzt werden darf…“

Die Pacht betrug gemäß Ziffer 5.2 des Pachtvertrages anfänglich 540.000,00 € pro Jahr zzgl. Umsatzsteuer und Betriebskosten. Sie ist gem. Ziffer 5.5 in 12 gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Infolge einer Indexanpassung gem. § 6 des Pachtvertrages sowie der Änderung des Umsatzsteuersatzes ergibt sich eine vertraglich geschuldete Bruttopachthöhe in den Monaten November und Dezember 2020 von jeweils 52.575,84 € und in den Monaten Januar und Februar 2021 von jeweils 53.935,56 €.

Wegen weiterer Einzelheiten des […]


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