Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Durchquerung von Praxisräumen in Begleitung einer Blindenführhündin

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

KG Berlin – Az.: 20 U 160/16 – Beschluss vom 12.12.2018

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 07. November 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 6 O 66/16 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil sie unbegründet ist.

1.

Die Berufung ist gemäß § 511 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere gemäß § 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2.

Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet. Die Berufung zeigt weder Rechtsfehler des angegriffenen Urteils auf noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die ergangene (§ 513 ZPO).

Der geltend gemachte Duldungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a)

Zu Recht verneint das Landgericht einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Duldung ihres Durchgangs durch die Praxisräume der Beklagten unter Mitführung ihrer Hündin. Ein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung der Räume der Beklagten zum Zwecke ihrer Durchquerung lässt sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, weder aus einem Behandlungsvertrag noch aus einem Leihvertrag herleiten.

aa)

Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagten wollten sich durch das vor dem Gebäude errichtete Schild mit Richtungspfeilen betreffend die Erreichbarkeit der physiotherapeutischen Praxis bei Auslegung des objektiven Erklärungsgehalts dieses Schildes nicht über eine tatsächliche Duldung des Durchgangs durch ihre Praxis hinaus rechtlich binden und weder Einstandspflichten übernehmen noch sich Sekundäransprüchen aussetzen, wird dies von der Berufung nicht angegriffen und unterliegt keinen Beanstandungen. Auf die überzeugende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen. Entscheidend ist, dass es sich nicht um den einzigen Zugangsweg zur Physiotherapiepraxis handelt, so dass die Nutzung des Durchgangs von einem Ausnahmefall wie demjenigen der Klägerin abgesehen nur einer Erleichterung und nicht darüber hinausgehenden Interessen der Patienten der Physiotherapiepraxis dient.

bb)

Auch der Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit den Durchgang durch die Praxisräume der Beklagten unstreitig wiederholt mit ihrem Hund genutzt[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv