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Architektenvertrag – Haftungsausschluss bei fehlendem Chloridschutz in Tiefgarage

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LG Karlsruhe – Az.: 6 O 135/16 – Urteil vom 14.12.2018

1. Die Beklagten zu 2. – 4. werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 217,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.6.2016 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage bzgl. der Beklagten zu 2. – 4. abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 90 % und tragen die Beklagten zu 1. 6,7 % und die Beklagten zu 5./6. gesamtschuldnerisch 3,3 %. Die durch die Beweisaufnahme vom 12.10.2018 verursachten Kosten trägt die Klägerin allein.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. – 4., sowie die ihnen entstandenen Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe – 2 OH 11/14 -.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 2. – 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten zu 2. – 4. können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Y GmbH & Co. KG Ansprüche wegen Kosten für Mangelbeseitigung und Schadensersatz gegen Planer, Bauüberwacher, Fachplaner und ausführendes Unternehmen für ein Bauvorhaben in K geltend.

Mit Vertrag vom 29.12.2009 wurde die Beklagte zu 1. von der Y GmbH & Co. KG beauftragt, die Erd-, Maurer-Betonarbeiten an dem Bauvorhaben „Neubau einer Studentenwohnanlage in K“ zu erbringen; insbesondere besondere gehörten zu den Leistungen die Rohbau-Betonbauarbeiten in einer Tiefgarage. Nachdem die Beklagte zu 2. für dieses Vorhaben bereits die Leistungsphasen der HOAI zu 1 (Grundlagenermittlung) und 2 (Vorplanung) erbracht hatte, wurde sie mit Vertrag vom 19.03.2008 mit Architektenleistungen gemäß Leistungsphasen 3 und 4 HOAI (Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) und am 28.05.2008/06.02.2009 mit den weiteren Leistungsphasen 5, 6 und 8 HOAI (Ausführungsplanung, Vorbereiten der Vergabe, Bauüberwachung) beauftragt. Die Beklagten zu 3. und 4. sind Gesellschafter der Beklagten zu 2. Das Ingenieurbüro für Baustatik H, dessen Gesellschafter die Beklagten zu 5. und 6. sind, wurde als Fachplaner mit der Erbringung der Tragwerksplanung beauftragt.

Die Y GmbH & Co. KG hat ihre Ansprüche im Zusamme[…]


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