Umweltschadens-Haftpflichtversicherung
LG Düsseldorf – Az.: 9 S 1/18 – Urteil vom 18.12.2018
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.12.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 235 C 108/17 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.367,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2016 zu zahlen.
Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Klägerin 24% und die Beklagte 76% zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Gewerbe-Haftpflichtversicherung. Versichert war die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit der Reinigung von wasserführenden Systemen TGA, Heizungsanlagen und Trinkwasseranlagen. In Bezug genommen waren die für das versicherte Risiko aufgeführten Bedingungen in Anl. C 2009 und Anl. H 2009. Inkludiert war eine Umweltschadens-Basisversicherung
Versicherungsschutz bestand nach Ziffer. 1.1 der Bedingungen zu H 2009 im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der W2 eingetretenen Schadensereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Im Rahmen der Umweltschadens-Basisversicherung war nach F.I.8 C 2009 W die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. F.I.2.4 C 2009 bestimmte, dass Versicherungsschutz für die im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht-Basisversicherung versicherten Risiken besteht bezüglich Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
D.5.1 C 2009 bestimmte, dass der Versicherer, auch ohne dass W eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers ersetzt für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen, Sac[…]