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Kollision Fahrradfahrer/Pkw – Nichttragen Fahrradhelm

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LG Kiel – Az.: 12 O 177/18 – Urteil vom 18.12.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.452,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.960,15 € seit dem 04.04.2018 und auf weitere 492,54 € seit dem 15.06.2018 zu zahlen. Die weitere Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 39%, die Klägerin 61%.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.018,97 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche wegen eines Verkehrsunfalls am 28.05.2017 in X. geltend, zu dem es wie folgt kam:

Parallel zum M.er Weg verläuft einige Meter entfernt ein Radweg. Auf Höhe der Arche X. kann man vom M.er Weg auf einen Parkplatz abfahren, wobei der Radweg die Zufahrt zum Parkplatz kreuzt. Wegen der örtlichen Verhältnisse im Einzelnen wird auf die Anlagen zum Protokoll vom 07.12.2018 Bezug genommen.

Am 28.05.2017 befuhr die Klägerin den Radweg mit ihrem Fahrrad in Richtung M.. Der Beklagte befuhr mit seinem Pkw den M.er Weg aus Richtung M. kommend. Auf Höhe der Arche X. wollte er links in Richtung eines Parkplatzes einbiegen. Die Zeugin XXX  bedeutete ihm, er könne einbiegen, was der Beklagte auch tat.

Dabei übersah der Beklagte die von rechts nahende Klägerin. Als sich das Fahrzeug des Beklagten an der Stelle befand, an welcher der Radweg die Einfahrt kreuzt, kollidierte das aus Sicht des Beklagten von rechts kommende Fahrrad der Klägerin mit der Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs. Die Klägerin hatte in dem Versuch, eine Kollision noch abzuwenden, das Fahrrad nach links gerissen und war gestürzt. Sie verletzte sich. Diagnostiziert wurden eine Gesichtsverletzung, eine Kopfprellung, eine HWS-Distorsion, eine Schulterprellung und eine Kniegelenksprellung.

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 03.08.2017 ließ die Klägerin unter Fristsetzung zum 11.08.2017 von der Haftpflichtversicherung des Beklagten unter anderem die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 277,87 € fordern. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 27.03.2018 ließ die Klägerin unter Fristsetzung zum 03.04.2018 Ersatz materieller Schäden in Höhe von 1.714,39 €, 5.800 € Schmerzensgeld, 25 € Kostenpauschale und 760,23 € vorgerichtliche Anwaltskosten abzüglich geleisteter Zahlungen fordern.

Die Klägerin verlangt nunmehr in der Hauptsache den Ersatz materieller Schäden in Höhe von 1.714,39 €, 6.000[…]


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