OLG Frankfurt – Az.: 15 U 84/18 – Urteil vom 17.12.2018
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25.4.2018 – 1 O 158/17 – abgeändert.
Das Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichtes Marburg vom 12.3.2018 – 1 O 158/17 – wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug vom Typ Mercedes Benz V 220d (V-Klasse), „Modell1“, Fahrzeug-ID …, Erstzulassung 09/2016, Farbe cavansitblaumetallic, sowie den zugehörigen Fahrzeugschlüssel an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2017 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und der Berufung mit Ausnahme derjenigen Kosten zu tragen, die durch die Säumnis der Klägerin verursacht sind.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheit in Höhe 60.000,00 Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten an einem von der Klägerin bei einer Probefahrt einem Interessenten überlassenen Personenkraftwagen.
Die Klägerin, die Mercedes-Benz Vertragspartnerin mit Hauptsitz in Stadt1 ist, befand sich am 26.8.2017 im Eigentum und Besitz des aus dem Tenor ersichtlichen, von ihr als Vorführwagen genutzten und zu Campingzwecken geeigneten Mercedes Benz V 220d „Modell1“ mit einem damaligen Wert von 52.900 Euro. An diesem Tag erschien bei ihr gegen 11:20 Uhr eine männliche Person, die sich mit dem Ziel einer Probefahrt mit dem Mercedes als A aus Stadt2 ausgab und sich mit jeweils hochwertigen Fälschungen eines italienischen Personalausweises, eines italienischen Führerscheins und einer Meldebestätigung der Stadt2 auswies. Die Klägerin kopierte diese Unterlagen und vermerkte in einem als „Fahrzeug-Benutzungsvertrag“ bezeichneten Formular (Bl. 5 der Beiakte Staatsanwaltschaft Stadt3 …/17) neben den Personalien des A die Durchführung einer Probefahrt mit einer Haftungsreduzierung auf 1.000 €, einen Kilometerstand von 22.004 km und eine Rückgabezeit am gleichen Tag um 12:30 Uhr (Beginn 11:30 Uhr). Ebenfalls notierte sie die von dem A angegebene funktionsfähige Mobilfunknummer, die allerdings tat[…]