OLG Rostock – Az.: 3 W 63/16 – Beschluss vom 18.12.2018
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Greifswald vom 01.09.2015 in der Fassung vom 19.02.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe dieses Beschlusses an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.09.2013 (UR-Nr. K 213/2013 des Notars Dr. W. K.) veräußerte der Beteiligte zu 1) das im Rubrum genannte, neu vermessene Grundstück an die Beteiligte zu 2) zum Preis von 22,50 € und vereinbarte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Der Beteiligte zu 1) wurde beim Vertragsschluss durch Frau J. H. als vollmachtlose Vertreterin des Beteiligten zu 1) vertreten. Zugleich trat Frau J. H. für die Beteiligte zu 2) auf der Grundlage einer ihr erteilten, vom Bürgermeister und dem 2. stellvertretenden Bürgermeister unterzeichneten und gesiegelten schriftlichen Vollmachtsurkunde vom 27.09.2013 auf. In dieser Vollmachtsurkunde hieß es:
„Die Bevollmächtigte ist befugt, im Namen des Vollmachtgebers mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.“
Die Beteiligte zu 2) genehmigte die von Frau H. in der UR.-Nr. K 213/2013 abgegebenen Erklärungen am 04.11.2013 in Schriftform; die Genehmigungsurkunde wurde von dem amtierenden Bürgermeister sowie dem 2. Stellvertretenden Bürgermeister unterzeichnet und gesiegelt.
Der Beteiligte zu 1) genehmigte die Erklärungen der Frau H. durch ihren stellvertretenden Generalsekretär Herrn B. H. mittels einer in notarieller Form erteilten schriftliche Genehmigungserklärung vom 10.10.2013 (UR-Nr. 458/2013 des Notars R. Z. in K.). Herr H. gab diese Erklärung im Rahmen seiner ihm zur UR-Nr. 72/2003 des Notars R. G. vom alleinvertretungsberechtigten Präsidenten des Beteiligten zu 1) umfassend erteilten Vollmacht für den Beteiligten zu 1) ab.
Unter dem 23.01.2015 haben die Beteiligten u. a. die Eigentumsumschreibung beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 01.09.2015 hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach seiner Auffassung weder die schuldrechtlichen noch die dinglichen Erklärungen des zur UR-Nr. 212/2013 beurkundeten Vertrages wirksam seien. Zur Abgabe der beurkundeten Erklärungen habe es der Befreiung von § 181 BGB bedurft, die seitens des Vollmachtgebers des Genehmigenden nur erteilt werden könne, wenn dieser selbst von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Weder sei die Befreiung des Präsidenten der Beteiligten zu 1) von § 181 BGB ersichtlich, noch[…]