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Zuerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenrecht

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Landessozialgericht NRW – Az.: L 21 SB 224/16 – Urteil vom 11.01.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.5.2016 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, ab November 2015 die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (noch) über die Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Der 1959 geborene Kläger, der von Beruf Altenpfleger ist und der eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit erhält, beantragte am 1.8.2012 einen höheren Grad der Behinderung als 50 und die Zuerkennung des Merkzeichens „G“.

Mit Bescheid vom 28.1.2013 lehnte es die Beklagte ab, einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 50 und das Merkzeichen „G“ festzustellen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 19.12.2013 bei dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben mit dem ursprünglichen Ziel, dass ein höherer Grad der Behinderung als 50 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festgestellt wird, weil er unter Berücksichtigung seiner Erkrankung an der Wirbelsäule nur wenige Meter am Stück ohne Schmerzen gehen könne.

Das Sozialgericht hat zunächst die Einholung eines orthopädischen Gutachtens beabsichtigt. Nach Einwänden des Klägers dagegen hat am 17.8.2015 ein Erörterungstermin stattgefunden. Im Ergebnis erfolgte dann eine neurochirurgische Begutachtung durch Dr. I gem. § 106 SGG.

Der Kläger berichtete dem gerichtlichen Sachverständigen, dass er aktuell an Kopf- und Nackenschmerzen sowie an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule leide. Zusätzlich habe er auch Probleme mit den Kniegelenken sowie Beschwerden im Bereich des lumbagosakralen Überganges mit Ausstrahlung über beide Gesäßhälften bis in die Rückseite der Oberschenkel sowie Beschwerden der Kniegelenke. Bewegung, Herumlaufen und das Ausruhen würden eine Linderung bringen. Die Kniebeschwerden hätten etwa im Alter von 19 oder 20 Jahren begonnen, wenig später, etwa mit 20, sei es auch mit der Wirbelsäule losgegangen. Spätestens nach einer Gehstrecke von 400 m müsse er sich hinsetzen und eine Pause einlegen.

Der Gutachter beschrieb, das Aus- und Anziehen der Kleidung für die verschiedenen Untersuchungen sei zügig geschehen, mit den üblichen Handlungsabläufen und ohne erkennbare Schonhaltungen oder Mindergebrauch einer […]


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