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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens und Beurkundung des Vertrags

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LG Neubrandenburg – Az.: 2 OH 30/17 – Beschluss vom 04.01.2019

Der Antrag vom 23.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenberechnung der Notarin für einen Vertragsentwurf, der nicht zur Beurkundung gelangt ist. Die Notarin ist die Amtsnachfolgerin des Notars ….

Der Antragsteller hatte an den zum 01.06.2017 aus dem Amt geschiedenen Notar … den Auftrag zur Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages erteilt. Hierzu hatte der Notar in Vorbereitung einen Entwurf gefertigt. Zu einer Beurkundung kam es während der Amtszeit des Notars nicht mehr. Die Ehefrau des Antragstellers rief am 21.06.2017 im Büro der Amtsnachfolgerin an und bat um einen zeitnahen Beurkundungstermin möglichst vor dem 30.06.2017.

Das Notariat konnte jedoch erst einen Termin für Juli 2017 anbieten. Der Antragsteller beauftragte danach einen anderen Notar mit der Beurkundung. Daraufhin richtete die Notarin am 29.06.2017 eine Kostenberechnung an den Antragsteller wegen vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens über einen Grundstückskaufvertrag und erhob eine 2,0 Gebühr gemäß Nr. 21302 KV GNotKG.

Der Antragsteller macht geltend, die Notarin sei nicht berechtigt, für eine abgeschlossene Tätigkeit ihres Amtsvorgängers Kosten zu berechnen. Der Amtsvorgänger seinerseits habe dem Antragsteller zugesagt, keine Kosten geltend zu machen. Die Beurkundung durch die Notarin sei deshalb nicht zustande gekommen, weil eine solche Beurkundung aus Sicht des Antragstellers bis zum 30.06.2017 hätte erfolgen müssen, was von Seiten des Notariats nicht möglich gemacht worden sei.

Die Sache wurde mit Beschluss vom 05.12.2017 (Bl. 27 d. A.) auf die Einzelrichterin übertragen. Die Ländernotarkasse Leipzig hat eine Stellungnahme abgegeben (Bl. 49 ff. d. A.), der Präsident des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde wurde angehört (Bl. 58 d. A.).

II.

Der Antrag ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingereicht worden, §§ 127 Abs. u. Abs. 2, 130 Abs. 3 GNotKG, in Verbindung mit § 23 Abs. 1 FamFG.

Der Antrag ist aber nicht begründet.

Die Notarin ist berechtigt die in ihrer Amtszeit beendeten Geschäfte ihres Amtsvorgängers abzurechnen.

Das Beurkundungsverfahren ist während der Amtszeit der Notarin vorzeitig beendet worden.

Die Gründe lagen nicht in der Person der Notarin.

Das Beurkundungsverfahren war nicht bereits während der Amtszeit des Notars … vorzeitig beendet worden. Eine solche Beendigung ergibt sich wede[…]


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