AG Rheine – Az.: 4 C 67/18 – Urteil vom 08.01.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks G1. Die Beklagte ist alleinige Eigentümerin des Grundstücks Grundbuch Stadt S G 2. Die Parteien sind direkte Grundstücksnachbarn. Die Gärten grenzen auf einer Länge von etwa 13 m unmittelbar aneinander. Entlang der Grundstückgrenze befindet sich ein Holzzaun, welcher das Grundstück der Beklagten einfriedet und von dem Grundstück der Kläger abgrenzen soll. Unmittelbar an den Holzzaun der Beklagten angrenzend befindet sich auf ihrem Grundstück ein Holzschuppen, der den Zaun überragt und vom Grundstück der Kläger aus sichtbar ist. Klägerseits besteht die Absicht, den eigenen Garten umzustrukturieren und an der Grenze, aber auf dem Grundstück der Kläger, einen Metallzaun zu setzen, um das Grundstück der Kläger einzufrieden.
Die Kläger behaupten, die Beklagte habe den etwa 2 m hohen Holzzaun errichtet. Der Holzzaun befinde sich vollständig auf dem Grundstück der Kläger. Ferner behaupten die Kläger, der Holzschuppen habe ein Fundament, die Maße von ca. 4,50 x 3 x 2,5 m und sei sehr nur sehr wenig gepflegt. Sie sind der Ansicht, der Holzzaun, und denknotwendig der unmittelbar an diesen angrenzende baurechtlich unzulässige Holzschuppen, der auch eine visuelle Beeinträchtigung darstelle, beeinträchtigten ihr Eigentum und müssten folglich abgebaut und zurückversetzt werden.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den sich vollständig auf dem Grundstück der Kläger, Grundbuch Stadt S rechts G1, befindlichen Holzzaun zurückzubauen und diesen bei eventueller Neuerrichtung unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände wieder zu errichten, die Beklagte zu verurteilen, die sich auf der Grundstückgrenze ihres Grundstücks Grundbuch Stadt S G2 und dem Grundstück der Kläger Grundbuch Stadt S rechts G 2, befindliche Holzhütte zurückzubauen sowie die Beklagte ferner zu verurteilen, an der Errichtung fester Grenzzeichen gemäß § 919 BGB mitzuwirken.
Den Antrag zu 3. haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2018 zurückgenommen.
Die Kläger beantragen nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, den sich vollständig auf dem Grundstück der Kläger, Grundbuch S rechts, G 1, befindlichen Holzzaun zurückzubauen und diesen b[…]