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Grundbucheintragung Wohnungserbbaurecht

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Zuweisung Sondernutzungsrecht mit Eigenurkunde
OLG Köln – Az.: I-2 Wx 379/18 – Beschluss vom 07.01.2019

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 16.10.2018 wird der am 10.10.2018 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Eschweiler, SG-8xx0-9, aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, einen Widerspruch gegen die Eintragung der Zuweisung des Sondernutzungsrechts an der im Rubrum bezeichneten doppelstöckigen Garage Nr. 19 zu dem im Grundbuch des Amtsgerichts Eschweiler von A in Blatt 8xx8 eingetragenen Wohnungserbbaurecht einzutragen.
Gründe
I.

Eingetragene Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts Eschweiler von A Blatt 0xx5 eingetragenen Grundstücke war zunächst die B GmbH. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26.11.1992 – UR.Nr. 1xx9/1992 des Notars C in D – hat sie die Vereinigung der verschiedenen eingetragenen Grundstücke zu einem Grundstück bewilligt und die Eintragung der Vereinigung beantragt – das vereinigte Grundstück ist später übertragen worden in Blatt 8xx7 (vgl. Rubrum) – sowie ein Erbbaurecht an dem gesamten Grundbesitz zu ihren Gunsten bestellt (Bl. 603 ff. d. Grundakte zu Blatt 0xx5). Durch weiteren notariellen Vertrag vom 26.11.1992 – UR.Nr. 1xx0/1992 des Notars C in D –, teilweise berichtigt durch notarielle Urkunde vom 09.02.1993 – UR.Nr. 2xx/1993 des Notars C in D –, hat die B GmbH das Erbbaurecht gem. § 8 WEG in Mitwohnungserbbaurechtsanteile geteilt in der Weise, dass mit jedem Mitwohnungserbbaurechtsanteil das Sondererbbaurecht an einer in sich geschlossenen Wohnung und sonstigen in sich geschlossenen Räumlichkeiten verbunden ist entsprechend anliegender Aufteilungspläne (Bl. 616 ff. d. Grundakte zu Blatt 0xx5). Unter II. § 7 Sondernutzungsrecht ist Folgendes geregelt:

„Die auf den Parzellen 1239 und 1240 befindlichen doppelstöckigen Garagen – in dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Lageplan rot umrandet und mit den Nummern 1-24 bezeichnet -, sowie die ebenerdigen KFZ-Abstellplätze – in dem als Anlage genommenen Lageplan gelb markiert und mit den Nrn. 25-44 bezeichnet – sind der gemeinschaftlichen Nutzung entzogen und werden dem jeweiligen Eigentümer (berichtigt in: Erbbauberechtigten) einzelner Wohnungserbbaurechte im Rahmen noch abzuschließender Kaufverträge durch den derzeitigen Erbbauberechtigten zur alleinigen Nutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder anderen Transportgeräten zugewiesen. …“

Durch notariellen Vertrag vom 03.11.1994 – UR.Nr. 2xx5/1994 des Notars[…]


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