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Flugbeförderungsvertrag – Abwicklungsklausel bei einvernehmlicher Flugstornierung

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AG Köln – Az.: 142 C 215/18 – Urteil vom 07.01.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 1.375,99  Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1/10 und  die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Fluggesellschaft, auf die Rückzahlung des Flugpreises nach Stornierung eines Flugbeförderungsvertrages in Anspruch.

Die Kläger buchten bei der Beklagten im April 2017 Flüge von Frankfurt nach Mexiko Stadt für den 21.12.2017 und von Mexiko Stadt zurück nach Frankfurt für den 02.01.2018. Die Kläger buchten in der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Tarifauswahl den Tarif „Premium Economy“. Der Gesamtpreis betrug pro Person jeweils 1.527, 98 Euro, insgesamt 3.055,96 Euro. Im September 2017 kam es in Mexiko Stadt und Umgebung zu Erdbeben mit der Stärke 6,1 und mehr. Am 23.09.2017 stornierten die Kläger die Flüge und forderten die Beklagte zur Erstattung des Flugpreises auf. Die Beklagte erstattete den Klägern Steuern und Gebühren in Höhe von 151,18 Euro. Die Flüge waren sowohl am 21.12.2017 als auch am 02.01.2018 ausverkauft.

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe aufgrund des Weiterverkaufs der Sitzplätze ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu. Weiterhin sind die Kläger der Auffassung, sie seien aufgrund der Erdbeben in Mexiko Stadt und Umgebung zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen.

Die Klage wurde am 29.06.2018 zugestellt.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 1.527,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2018 zu zahlen,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten einen Tarif gewählt, bei dem im Falle einer Stornierung die Erstattung des Flugticketpreises nicht möglich sei. Sie ist der Ansicht, dass der Ausschluss der Erstattungsmöglichkeit auch wirksam sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.

Den Klägern steht gege[…]


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