Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 266/18 – Urteil vom 10.01.2019
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2018 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 14.08.2017 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu unveränderten Bedingungen als Zahntechnikerin weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Führung und Leistung erstreckt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 14.08.2017, einen Weiterbeschäftigungsantrag sowie den Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Zwischen- bzw. Endarbeitszeugnisses.
Die am 1980 geborene Klägerin wurde zum 01.09.2016 laut schriftlichem Arbeitsvertrag als Zahntechnikerin eingestellt. Arbeitsvertraglich wurde ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.499,55 EUR vereinbart. Die Beklagte beschäftigt ca. 50 Arbeitnehmer/-innen. Ausweislich eines Organigramms aus Januar 2017 (Bl. 137 d. A.) unterhielt die Beklagte ein Labor mit sieben Mitarbeitern und zwei Auszubildenden. Dem Organigramm zufolge fungierte die Klägerin zusammen mit den Mitarbeiter G als stellvertretende Laborleiterin. Als Laborleiter ist der Mitarbeiter S aufgeführt. Der Mitarbeiter S wurde gemeinsam mit der Klägerin am 01.09.2016 von der Beklagten eingestellt. Die Klägerin und der Mitarbeiter S betrieben mit dem Wissen der Beklagten gemeinsam auch eine Firma J Zahn… GmbH.
Im Labor der Beklagten befand sich eine Goldkassette, in der das für die Verarbeitung als Zahngold benötigte Gold aufbewahrt wurde. Goldbestellungen/-eingänge, Goldentnahmen und die Namen der Kunden, für die das entnommene Gold benötigt wurde, wurden in einem sogenannten Goldbuch festgehalten.
Im September 2016 entnahm der Laborleiter S der Goldkassette 32 g Gold, die er für die Anfertigung seines Meisterstücks in der für ihn bevorstehenden Meisterprüfung benötigte. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wurde dem Mitarbeiter S von Prüferseite unter dem 06.08.2017 mitgeteilt, dass er das von ihm angefertigte Werkstück wieder abholen könne (Bl.138 d.A.). Der Laborleiter S händigte das Meisterstück sodann der Beklagten aus[…]