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Rechtsanwälte Kotz GbR

PKV – Übernahme Behandlungskosten – gemischte Anstalt

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LG Frankfurt – Az.: 2-30 O 105/18 – Urteil vom 11.01.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Behandlungskosten in Anspruch.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, unter der Versicherungsnummer ….. privat krankenversichert.

Seit dem Jahr 2007 leidet der Kläger an rezidivierenden depressiven Episoden. Er befand sich von 2007 bis 2008 in ambulanter Langzeittherapie. Zusätzlich leidet er seit 2007 an ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen. Obwohl er eine C-PAP-Maske trug und das Medikament Zopiclon einnahm, stellte sich keine Besserung ein. Daneben leidet der Kläger an einer multiplen chronischen Schmerzstörung.

Im Jahr 2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Kostenzusage für einen beabsichtigten Aufenthalt in der Klinik ….. in …… Mit Schreiben vom 03.08.2017 lehnte die Beklagte die gewünschte Kostenübernahme ab.

Mit Attest vom 14.08.2017 empfahl die behandelnde Ärztin ….., eine „intensive stationäre Behandlung in einer TCM-Klinik mit ganzheitlicher Medizin durchzuführen“, wobei die Abkürzung „TCM“ für traditionelle chinesische Medizin steht. Ebenfalls mit Schreiben vom 14.08.2017 regte die behandelnde Internistin ….. an, die Entscheidung, die Kostenübernahme zu verweigern, zu überdenken und zu revidieren.

Am 21.08.2017 begab sich der Kläger zur stationären Behandlung in die Klinik …… Die Behandlung dauerte bis zum 08.09.2017. Mit Rechnungen vom 12.10.2017 und 14.11.2017 stellte die Klinik ….. dem Kläger für den Aufenthalt insgesamt 9292,19 € in Rechnung. Die Beklagte weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen.

Der Kläger behauptet, bei der Aufnahme am 21.08.2017 in der Klinik ….. habe es sich um eine Akutaufnahme gehandelt, da eine akute depressive Episode vorgelegen habe. Aufgrund der in der Klinik durchgeführten Behandlung hätten die niedergedrückte Grundstimmung sowie die Durchschlafstörungen des Klägers deutlich und die Schmerzen im linken Knie und der rechten Schulter leicht gebessert werden können. Der Erschöpfungszustand habe deutlich gebessert werden können. Im Hinblick auf seine Schlafstörungen könne er nun auf die Maske und das schwer abhängig machende Medikament Zopiclon verzichten. Die Behandlung in der Klinik ….. sei medizinisch notwendig gewesen. Bei der Klini[…]


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