KG Berlin – Az.: 9 W 42/17 – Beschluss vom 14.01.2019
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. April 2017 (80.OH.201/15) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Der Beschluss des Landgerichts wird hinsichtlich der Kosten wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht haben die Antragsteller zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.
Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Entscheidung, denn die Antragsteller sind gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG bezüglich des auf Abschluss des Grundstückskaufvertrages gerichteten Beurkundungsverfahrens Kostenschuldner, weil sie dem Antragsgegner im Sinne dieser Vorschrift einen Beurkundungsauftrag erteilt haben.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – V ZB 79/16 -, Rn. 6 ff., juris) ist Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Unter dem Begriff des Auftrags ist jedes an den Notar gerichtete Ansuchen zu verstehen, das auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet ist. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht. Der Beurkundungsauftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Einen Auftrag erteilt danach nicht nur derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet. Ein Auftrag kann auch anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen Kostenschuldner ein Beurkundungsauftrag erteilt worden ist.
So kann die Amtstätigkeit des Notars auch allein dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf eines zu beurkundenden Vertrages bittet (BGH, a.a.O., Rn. 7, juris). Der Umstand, dass bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt ist, steht der Annahme eines weiteren Auftrags nicht entgegen. Mehrere Auftraggeber desselben Geschäfts sind dann jeweils Kostenschuldner und haften dem Notar nach § 32 Abs. 1 GNotKG als Gesamtschu[…]