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Rechtsanwälte Kotz GbR

Jugendstrafe – Verhängung wegen der Schwere der Schuld

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AG Waldshut-Tiengen – Az.: 2 Ls 22 Js 1928/17 jug – Urteil vom 14.01.2019

Die Angeklagte … wird wegen Freiheitsberaubung von über einer Woche zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Es wird davon abgesehen, Kosten und Auslagen aufzuerlegen; die Kosten der Nebenklage hat die Angeklagte zu tragen.

Angewandte Strafvorschriften: §§ 239 I, III Nr. 1 StGB; 1, 105 JGG.
Gründe
Abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO

I.

Die heute 27 Jahre alte Angeklagte … hat in … ihren Hauptschulabschluss gemacht. Sie hat dann die zweijährige Hauswirtschaftsschule gemacht und im Jahre 2009 die Mittlere Reife erlangt. Im Anschluss daran hat sie eine Ausbildung als Altenpflegerin begonnen, diese allerdings nach vier Monaten abgebrochen; sie empfand die Ausbildung als zu große Belastung. Die Angeklagte war sodann arbeitslos bis April 2010. Im April 2010 begann sie dann über den Internationalen Bund in … berufsvorbereitende Maßnahmen, d. h. verschiedene Praktika, die bis Juli 2011 andauernden.

Sodann war sie im Rehazentrum … untergebracht und hat dort eine medizinische Reha durchlaufen. Diese medizinische Reha hat bis in das Jahr 2015 gedauert. Anschließend hat sie ein einjähriges Praktikum als Heilerziehungspflegerin absolviert. Dies tat sie in der Diakonie in …

Im Juni/Juli 2016 ist dann ein Nervenzusammenbruch erfolgt. Die Angeklagte ist dann nach … in eine eigene Wohnung gezogen und hat nochmals eine Ausbildung zur Altenpflegerin angetreten. Nach sechs Monaten hat sie wieder einen Zusammenbruch erlitten und die Ausbildung daraufhin abgebrochen. Die Angeklagte ist dann zwei Jahre arbeitslos gewesen. Seit August 2018 arbeitet sie auf 450-Euro-Basis bei Essen auf Rädern bei der Arbeiterwohlfahrt in … und verdient ca. 400,00 Euro im Monat. Sie ist im Fahrdienst tätig. Die Wohnung der Angeklagten wird über das Jobcenter finanziert.

Die Mutter der Angeklagten lebt in …, der Vater in … Die Eltern sind seit dem Jahre 2015 getrennt. Kontakt hat sie zu beiden Elternteilen.

Die Angeklagte hat derzeit Schulden in Höhe von ca. 3.000 Euro, diese resultieren aus Mietschulden bzw. aus Handyrechnungen von O2.

Die Angeklagte zahlt monatlich insgesamt 100,00 Euro an verschiedene Gläubiger, um die Schulden zu reduzieren.

Strafrechtlich ist die Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.

Ein Kriminalbeamter der Kriminalpolizei … vernahm die Angeklagte am 23. Sept. 2008 und am 28. Okt. 2008 in den Räum[…]


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