Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 69/18 – Urteil vom 11.01.2019
Die Berufung der Kläger gegen das am 26.02.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Az.: 12 O 14/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.176,53 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Ausstellung einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer für einen mit Vergleich vor dem Landgericht Braunschweig zwischen den Parteien vereinbarten Zahlbetrag der Kläger an die Beklagte in Höhe von 70.000 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Klägern stehe ein Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung nicht zu. Ein möglicher Anspruch sei von der Abgeltungsklausel des am 20.04.2016 geschlossenen Vergleichs umfasst. Die Parteien hätten einerseits eine über den Streitgegenstand hinausgehende Abgeltungsklausel gewählt. Dies ergebe sich aus der Formulierung „der mit dem Rechtsstreit verbundenen Ansprüche“. Damit seien nicht lediglich die zur Abgeltung der im Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche erfasst. Andererseits hätten sie eine allumfassende Abgeltungsklausel ebenfalls nicht gewählt. Mit der vorgenannten Formulierung seien nur solche Ansprüche gemeint, die als mittelbar oder unmittelbar zum Streitgegenstand gehörig anzusehen seien. Ein etwaiger Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung über diesen Betrag stehe damit in einem engen Zusammenhang. Auch wenn eine Verpflichtung nach § 14 UStG bestehe, die nicht der Disposition der Parteien unterliege, sei es gleichwohl möglich, die zivilrechtliche Verpflichtung auf Ausstellung einer Rechnung abzubedingen. Die Parteien hätten nicht die Abgeltung von Ansprüchen der Klägerin, sondern die mit dem Rechtsstreit verbundenen Ansprüche geregelt. Ob der Anspruch auf Rechnungsstellung erst mit Abschluss des Vergleiches entstanden sei, sei nicht relevant. Ausreichend sei, dass ein derartiger Anspruch mit dem Rechtsstreit verbunden sei. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei in dem anwaltlichen Schreiben vom 08.07.2016 nicht zu sehen.
Die Kläger haben gegen da[…]