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Girokontovertrag – Ausgleich negativer Saldo aus gekündigtem Vertrag

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AG München – Az.: 212 C 15764/18 – Urteil vom 15.01.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3.238,65 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ausgleich eines negativen Saldos aus gekündigtem Girokontovertrag.

Der Beklagte unterhielt seit September 1999 bei der H… (i. F. Bank) ein im Kontokorrent geführtes Girokonto unter Kontonummer …. Es wurde eine vierteljährliche Abrechnungsperiode vereinbart sowie geregelt, das Einwendungen gegen die Richtigkeit innerhalb von 8 Wochen ab Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben sind, andernfalls der Rechnungsabschluss als genehmigt gilt. Hinsichtlich der Versandart wurde „Postversand“ und hinsichtlich des Auszugstermins „ Auszugsdrucker“ vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsbedingungen wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Der Beklagte überzog sein Girokonto im Jahr 2005 fortlaufend. Mit Schreiben vom 13.10.2005 sprach die Bank die fristlose Kündigung aus und stellte den Schuldsaldo in Höhe von insgesamt 3.338,65 € zur Zahlung fällig. Für die Rückzahlung räumte Bank eine Frist bis spätestens 9.11.2005 ein. Sie wies darauf hin, dass ab Fälligkeit Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes in Rechnung gestellt werden. Sollte die Forderung bis zum 9.11.2015 nicht zurückgezahlt worden sein, würden gerichtliche Maßnahmen bis hin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Der Beklagte ist im Jahr 2008 nach M… ausgewandert. Er hat sich hierzu bei den deutschen Behörden ordnungsgemäß abgemeldet. Die letzte Adresse des Beklagten war … in M. Im Juni 2009 ist der Beklagte nach P… gezogen. Dort hat er bis zum 31.5.2014 gelebt.

Am 18.9.2008 ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingegangen. Der Mahnbescheid vom 18.9.2008 konnte den Beklagten zunächst nicht zugestellt werden. Die zunächst das Zustelldatum 20.9.2008 ausweisende Zustellungsurkunde wurde durch die Post nachträglich widerrufen. Mit Datum vom 10.12.2009, 26.3.2012, 28.12.2012, 26.7.2013, hatte die Klägerin jeweils Neuzustellung des Mahnbescheid[…]


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