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Eintragungshindernis für Grundschuldbestellung bei Vollmachtswiderruf nach Beurkundung

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OLG München – Az.: 34 Wx 389/18 – Beschluss vom 15.01.2019

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 6. August 2018 aufgehoben.

II. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird verworfen.

III. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 3 aus einem Geschäftswert von 100.000 € zu tragen.
Gründe
I.

Im Wohnungsgrundbuch ist die Beteiligte zu 3 seit 11.10.2012 aufgrund Auflassung vom 29.5.2012 als Inhaberin eines Miteigentumsanteils am Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, eingetragen. Bei Erklärung der Auflassung wurde die Beteiligte zu 3 von ihrem Vater, dem Beteiligten zu 1, aufgrund Vollmacht vertreten.

Namens der Beteiligten zu 3 bestellte der Beteiligte zu 1 zugunsten seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, am 1.8.2018 eine Grundschuld mit Brief über 100.000 €; gleichzeitig wurde die Eintragung im Grundbuch bewilligt. Im Beurkundungstermin lag die dem Beteiligten zu 1 am 8.12.2014 erteilte Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 3.12.2014 vor, gemäß der die Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 1 unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt hat, sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich gegenüber jedermann zu vertreten, soweit eine solche Vertretung rechtlich zulässig ist.

Mit Schreiben vom 1.8.2018 beantragte der Notar beim Grundbuchamt „gemäß § 15 GBO – beim Eintrag von Grundpfandrechten auch im Namen des Gläubigers“ unter Vorlage der Bestellungsurkunde in beglaubigter Abschrift die Eintragung der Grundschuld. Das Schreiben ist laut Eingangsstempel des Grundbuchamts dort am 3.8.2018 um 10:10 Uhr eingegangen.

Zu diesem Zeitpunkt war bereits bei Gericht die Information der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 eingegangen, dass die Beteiligte zu 3 mit einem Schreiben, datiert auf den 31.7.2018, den Widerruf der Vollmacht erklärt habe. Als Anlage war eine Abschrift der schriftlichen Widerrufserklärung mitübersandt.

Mit Zwischenverfügung vom 6.8.2018 hat das Grundbuchamt das Fehlen eines Vollmachtnachweises als Eintragungshindernis beanstandet. Unter Fristsetzung hat es Gelegenheit gegeben, eine gültige Vollmacht oder die Genehmigung der Beteiligten zu 3 zur Grundschuldbestellung nachzureichen.

Hierzu hat sich der Urkundsnotar dahingehend geäußert, dass im Zeitpunkt der Beurkundung der Grundschuld[…]


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