OLG Celle – Az.: 8 U 5/21 – Urteil vom 01.07.2021
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Dezember 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Die Parteien verbindet seit dem Jahr 2018 eine Betriebsschließungsversicherung. Danach sind unter anderem versichert Bruttolohn- oder Gehaltsaufwendungen bei behördlichen Tätigkeitsverboten. Die Höhe der Entschädigung beläuft sich kalendertäglich auf 481,00 € bei einer Maximalentschädigung von 30 Tagen.
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) zugrunde (AVB BS 2010). Hinsichtlich des Inhalts der AVB BS 2010 wird auf Bl. 22 – 42 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des vom Kläger nur auszugsweise eingereichten Versicherungsscheins vom 2. August 2018 wird auf Bl. 6 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger betreibt in S. im Landkreis O. einen Gastronomiebetrieb. Mit am 21. März 2020 in Kraft getretener Allgemeinverfügung ordnete der Landkreis O. zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 die Schließung von Restaurants, Speisegaststätten und Mensen bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020 an.
In der Zeit vom 16. März bis zum 30. April 2020 schloss der Kläger seinen Gastronomiebetrieb.
(Symbolfoto: Von wan wei/Shutterstock.com)Der Kläger machte bei der Beklagten vorgerichtlich seine versicherten Gehaltsaufwendungen für 30 Tage[…]