LG Darmstadt – Az.: 28 O 22/18 – Urteil vom 24.01.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung gegenüber der Beklagten.
Die Klägerin hat, vertreten durch ihren Sohn, mit notariellem Kaufvertrag vom 03.11.2016 das Anwesen [Anschrift] erworben. Dabei handelte es sich um eine freistehende, stark sanierungsbedürftige Immobilie Baujahr 1874 mit 3 in sich abgeschlossenen Wohneinheiten. Die Wärme- und Wassererzeugung erfolgt wohnungsweise über Gasetagenheizungen. Jede Wohnung verfügt über einen separaten Gas- und Stromzähler. Die Abgabe der Wärme in die Räume erfolgt über wandmontierte Heizkörper.
Zwischen der Beklagten und dem früheren Eigentümer, Herrn A, bestand seit dem 30.09.2014 eine Wohngebäudeversicherung betreffend das Anwesen [Anschrift].
Die Besitzübergabe an die Klägerin erfolgte am 19.12.2016.
Die am 03.11.2016 erfolgte Auflassung wurde am 26.04.2017 in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin meldete der Beklagten am 17.01.2017 einen Leitungswasserschaden vom 15.01.2017.
Die Beklagte entsandte den Schadenaußenregulierer B. Es wurde von der Beklagten der externe Sachverständige Diplom-Ingenieur M hinzugezogen. Dieser stellte bei einem Ortstermin vom 24.01.2017 einen Frostschaden an verschiedensten Leitungen in dem von der Klägerin erworbenen Haus fest. Die Leitungen wurden durch die Frosteinwirkung aufgesprengt. Zu den Gebäudeschäden liegt ein Schadenbericht des Ingenieur- und Sachverständigenbüros M vom 03.02.2017, Anl. BLD 3, vor.
Am 06. und 07.01.2017 zeichnete die Wetterstation Offenbach nächtliche Tiefsttemperaturen im knapp zweistelligen Minusbereich auf. Vom 8.01. bis zum 10.01.2017 lagen die Temperaturen im Bereich um 0 bis knapp -1°C. Die Tageshöchsttemperaturen lagen nach dem 09.01.2017 durchgehend im Bereich zwischen 0 und 6°C. Hierzu wird Bezug genommen auf die Temperaturkurve der Wetterstation Offenbach, nächtliche Tiefsttemperaturen vom 04.01.2017 bis 01.02.2017, Bl. 33 der Akte.
Es liegt ein Abtretungsvertrag der Klägerin mit dem Verkäufer A vom 15.11.2018 vor.
Die den Kaufpreis finanzierende [Bank] hat am 07.02.2017 eine Erklärung zur Zahlung an die Klägerin abgegeben.
Die Klägerin behauptet, in den zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs leer stehenden Objektes, seien re[…]