Vergütungsschätzung
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 251/14 – Urteil vom 23.01.2019
Die Berufungen beider Parteien gegen das am 17.10.2014 verkündete Teil- und Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 20.04. 2016 auf 35.103,12 € und für die Zeit danach auf 14.856,58 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist unzweifelhaft nicht zulässig, da die Beschwer beider Parteien 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässigen Berufungen beider Parteien sind unbegründet.
1) Die Berufung der Klägerin in dem nach Rücknahme des Rechtsmittels im Übrigen zuletzt noch in Höhe von 2.856,58 € verfolgten Umfang rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht. Die Beurteilung des Landgerichts, dass der Klägerin auf deren Rechnungen K7, K8 und K10 bis K12 über insgesamt 41.651,15 € nur 38.794,57 € zustehen, ist nicht zu beanstanden.
1.1) Richtig erkannt hat das Landgericht, dass der Klägerin für die Nachrüstung von Ladebordwänden gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung gebührt, denn die Klägerin hat die von ihr behauptete Vergütungsvereinbarung nicht bewiesen.
Die von der Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhobenen Angriffe sind unbegründet. Der Zeuge W… hat ausgesagt, dass er mit den Nachrüstaufträgen nichts zu tun hatte. Der Aussage des Zeugen E… ist eine Preisabsprache dahin, den Preis des Vorjahres zu übernehmen, ebenfalls nicht zu entnehmen. Eine konkrete Preisvereinbarung hat der Zeuge nicht geschildert. Soweit der Zeuge bekundet hat, dass er dem Geschäftsführer der Beklagten – nach Rücksprache bei den Herstellern – den konkreten Preis des Vorjahres genannt hat, ist eine Einigung der Parteien daraus nicht ersichtlich.
1.2) Die Höhe der üblichen Vergütung hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) ermittelt.
Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO entscheidet im Falle eines streitigen Schadens das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts […]