Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grauer Star – Laserbehandlung des Auges ist von Krankenversicherung zu zahlen

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

AG Euskirchen – Az.: 27 C 259/16 – Urteil vom 22.01.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.843,92 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Krankenversicherer auf die Übernahme der Kosten für eine privatärztliche Behandlung in Anspruch.

Die Klägerin war während des streitgegenständlichen Zeitraumes bei der Beklagten in dem Tarif A1200 privat krankenversichert. Am 09.05.2016 und 24.05.2016 unterzog sich die Klägerin in der Augenklinik … medizinisch notwendigenKatarakt-Operationen an beiden Augen. Unter Einsatz eines Femtosekundenlasers wurden dabei die eingetrübten natürlichen Augenlinsen entfernt und durch künstliche Augenlinsen ersetzt. Die Operation verlief erfolgreich, sodass die Klägerin von ihrer Krankheit dauerhaft geheilt wurde. Insgesamt wendete die Klägerin 6.032,13 EUR auf. Für die Operation des linken Auges am 09.05.2016 fielen Kosten i.H.v 2.818,46 EUR an, welche die Beklagte i.H.v. 1.396,50 EUR erstattete. Für die Operation des anderen Auges am 24.05.2016 fielen Kosten i.H.v. 3.213,67 EUR an, welche die Beklagte i.H.v. 1.791,71 EUR erstattete, sodass die streitgegenständliche Summe i.H.v. 2.843,92 EUR unbeglichen ist.

Die Abrechnung der erfolgten Operationen berechnet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Die Klägerin meint, dass sie gem. § 192 WG i.V.m. ihrem Krankenversicherungsvertrag einen Erstattungsanspruch in Höhe der angefallenen Kosten habe; die Beklagte sei verpflichtet, alle medizinisch vertretbaren Leistungen zu erstatten. Die Klägerin behauptet, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen einer Katarakt-Operation medizinisch notwendig gewesen sei. Die Klägerin meint darüber hinaus, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers bei einer Katarakt- Operation über die Katalogziffer 5855 GOÄ analog und nicht lediglich über die Katalogziffer 1375 GOÄ abrechenbar sei. Der Lasereinsatz sei außerdem nicht nur ein bloßer Teilschritt des Linsentauschs gewesen und folglich eine selbstständige Behandlung, die für eine Liquidation nach 5855 GOÄ analog nötig sei.

Die Klägerin behauptet ferner, ohne die nötige Perforierung mit dem Femtosekundenlaser wäre das operative Procedere ein gänzlich anderes gewesen. Bei einer konventionellen Operation wÃ[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv