AG Euskirchen – Az.: 27 C 259/16 – Urteil vom 22.01.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.843,92 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Krankenversicherer auf die Ãbernahme der Kosten für eine privatärztliche Behandlung in Anspruch.
Die Klägerin war während des streitgegenständlichen Zeitraumes bei der Beklagten in dem Tarif A1200 privat krankenversichert. Am 09.05.2016 und 24.05.2016 unterzog sich die Klägerin in der Augenklinik ⦠medizinisch notwendigenKatarakt-Operationen an beiden Augen. Unter Einsatz eines Femtosekundenlasers wurden dabei die eingetrübten natürlichen Augenlinsen entfernt und durch künstliche Augenlinsen ersetzt. Die Operation verlief erfolgreich, sodass die Klägerin von ihrer Krankheit dauerhaft geheilt wurde. Insgesamt wendete die Klägerin 6.032,13 EUR auf. Für die Operation des linken Auges am 09.05.2016 fielen Kosten i.H.v 2.818,46 EUR an, welche die Beklagte i.H.v. 1.396,50 EUR erstattete. Für die Operation des anderen Auges am 24.05.2016 fielen Kosten i.H.v. 3.213,67 EUR an, welche die Beklagte i.H.v. 1.791,71 EUR erstattete, sodass die streitgegenständliche Summe i.H.v. 2.843,92 EUR unbeglichen ist.
Die Abrechnung der erfolgten Operationen berechnet sich nach der Gebührenordnung für Ãrzte (GOÃ).
Die Klägerin meint, dass sie gem. § 192 WG i.V.m. ihrem Krankenversicherungsvertrag einen Erstattungsanspruch in Höhe der angefallenen Kosten habe; die Beklagte sei verpflichtet, alle medizinisch vertretbaren Leistungen zu erstatten. Die Klägerin behauptet, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen einer Katarakt-Operation medizinisch notwendig gewesen sei. Die Klägerin meint darüber hinaus, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers bei einer Katarakt- Operation über die Katalogziffer 5855 GOà analog und nicht lediglich über die Katalogziffer 1375 GOà abrechenbar sei. Der Lasereinsatz sei auÃerdem nicht nur ein bloÃer Teilschritt des Linsentauschs gewesen und folglich eine selbstständige Behandlung, die für eine Liquidation nach 5855 GOà analog nötig sei.
Die Klägerin behauptet ferner, ohne die nötige Perforierung mit dem Femtosekundenlaser wäre das operative Procedere ein gänzlich anderes gewesen. Bei einer konventionellen Operation wÃ[…]