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Betriebskostenkosten – Umlagefähigkeit erheblich gestiegenen Grünpflegekosten

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AG Schöneberg – Az.: 13 C 152/18 – Urteil vom 24.01.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe der noch geltend gemachten 276,82 € unbegründet.

Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Auszahlung eines entsprechenden – weiteren – Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung 2016/2017 nicht zu. Sie haben nicht ausreichend darlegen können, dass die Umlage der Grünpflegekosten mit einem anteiligen Betrag von 256,95 € und die anteilige Umlage des Hausstroms mit einem Betrag von 10,87 € aus der Nebenkostenabrechnung vom 21.3. 2018 herauszunehmen sind, woraus sich unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein weiterer Guthabenbetrag zugunsten der Klägerinnen in Höhe von 267,82 € ergeben würde.

In Höhe von 9,00 € – der Differenz zum Klageantrag von 276,82 € – ergibt sich schon aus dem Vortrag der Klägerinnen kein Zahlungsanspruch.

Bezüglich der Grünpflegekosten reicht allein die Tatsache, dass diese Kosten gegenüber der Abrechnung des Vorjahres um 62 % gestiegen sind nicht aus, um die Kosten als nicht umlagefähig anzusehen. Vielmehr hätten die Klägerinnen durch Belegeinsicht zunächst überprüfen müssen, welche konkreten Kosten möglicherweise nicht umlagefähig seien. Denn aus den Kostenbelegen hätte sich entgegen der Ansicht der Klägerinnen durchaus ergeben können, worauf die Kostensteigerung gegenüber dem Vorjahr beruhte. Erst wenn die Belegeinsicht hierfür keine Anhaltspunkte ergeben hätte, wäre die Beklagte ggf. zu einer näheren Begründung der Kostenposition verpflichtet gewesen.

Es kann zu Gunsten der Klägerinnen unterstellt werden, dass sie mit Schreiben vom 08.05.2018 bei der Beklagten um Belegeinsicht gebeten haben, ohne dass die Beklagte hierauf reagiert habe. Allein die fehlende Reaktion auf ein Anschreiben genügt nicht, um etwa von einer Verweigerung der Beklagtenseite hinsichtlich der Belegeinsicht ausgehen zu können. Hier wäre zumindest eine weitere Aufforderung vor Erhebung der Zahlungsklage erforderlich gewesen.

Der Vortrag der Klägerinnen, wonach aufgrund von Bauarbeiten am Haus keine Grünpflegearbeiten stattgefunden haben sollen, ist nicht ausreichend substantiiert, um hier weitere Darlegungen der Beklagten fordern zu können. Dazu wäre eine nähere Darlegung der Gesta[…]


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