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Abriss einer Nachbarwand – Schadenersatzpflicht

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Landgericht Mönchengladbach – Az.: 1 O 79/18 – Urteil vom 12.11.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 39.174,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Tragung des weitergehenden Schadens verpflichtet ist, der sich aus dem Abriss des Hauses xxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxxxx ergibt.

Die Beklagte wird verurteilt, eine Baulast auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxeintragen zu lassen, die eine Bebauung des Grundstücks mit der Außenwand des Hauses xxxxxxxxxxxxxxxx erlaubt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.399,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Mönchengladbach zum Az. 1 OH 13/15 tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger verlangen Schadenersatz und Vorschuss wegen Abrisses des an einer Nachbarwand angebauten Gebäudes.

Die Kläger sind Eigentümer des Hauses xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxx. Die Beklagte war ursprünglich Eigentümerin des Hauses xxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxx. Die Gebäude waren ursprünglich eine bauliche Einheit und hatten eine gemeinsame Wand mit einer Breite von 17 cm, in deren Mitte die Grenze zwischen den Grundstücken verläuft.

Die Beklagte ließ das Haus Nr. xx abreißen und veräußerte das Grundstück an die Streitverkündeten, die Eheleute xxxxxxxx. Diese errichteten später auf dem Grundstück ein freistehendes Haus.

Die Beklagte begann mit dem Abbruch des Hauses Nr. xx im August 2011.

Im Zuge der Abrissarbeiten wurde durch die Handwerker der Beklagten ferner der Grenzmaschendrahtzaun einschließlich der Fundamente in der Verlängerung der nördlichen Giebelwand beschädigt. Für die Reparatur des Zaunes sind Kosten gemäß Angeboten der Firma xxxxxxxxxx GmbH vom 20.12.2012 (Anl. K17, Bl. 80 GA) in Höhe von 1.705,75 € brutto erforderlich.

Für das Erstellen einer Trennmauer nach Abriss der ehemaligen Trennmauer auf dem Nachbargrundstück gartenseitig sind Kosten in Höhe von 3.000 € erforderlich.

Während des Abbruchs wurde die nördliche, freigelegte Zimmertrennwand, die dann zur Giebelwand wurde, mit Holzst[…]


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