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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Absehen vom Fahrverbot  bei Wiederholungstäter

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BayObLG – Az.: 201 ObOWi 445/21 – Beschluss vom 10.05.2021

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 15.01.2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt vom 20.08.2020 wurde gegen den Betroffenen wegen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie wegen des beharrlichen Pflichtenverstoßes ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festgesetzt. Der Betroffene legte gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch ein, welcher in der Hauptverhandlung vom 10.12.2020 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen sodann mit Beschluss vom 15.01.2021 zu einer Geldbuße von 500 Euro. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotes sah es ab, weil ein solches zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht (mehr) geboten sei, nachdem dieser aktuell ein zweimonatiges Fahrverbot aus einem anderen Verfahren verbüße. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und hat in ihrer Stellungnahme vom 23.03.2021 beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts vom 15.01.2021 im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Hierzu hat sich die Verteidigung mit Schriftsatz vom 29.04.2021 geäußert.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) sowie auch im übrigen zulässige und wegen der in der Hauptverhandlung vom 10.12.2020 wirksam erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffende Rechtsbeschwerde der Staatsanwalt-schaft erweist sich als begründet.

1. Wie das Amtsgericht richtig erkannt hat, lagen aufgrund der Vorahndungslage die Voraus-setzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines gesetzlichen Regelfalles vor, § 25 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 BKat[…]


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