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Bauträgervertrag über Eigentumswohnung –  Schadenspauschale bei Nichtübergabe

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OLG München – Az.: 28 U 3555/18 Bau – Beschluss vom 28.01.2019
Gründe
1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Vorbehaltsurteil des Landgerichts München I vom 28.09.2018, Az. 11 O 17078/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Urteil des Landgerichts
Das Landgericht hat mit Vorbehaltsurteil vom 28.09.2018 der im Urkundenprozess erhobenen, auf Zahlung einer Schadenspauschale aus einem Bauträgervertrag gerichteten Klage überwiegend stattgegeben.

a) Die Klage sei im Urkundenprozess statthaft gemäß § 592 ZPO.

Die Klägerin könne alle Umstände, die zur Begründung des Anspruchs herangezogen werden müssen, durch Urkunden belegen und habe auch in der Klageschrift erklärt, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

b) Das Verfahren sei ferner zur Entscheidung reif.

Es liege keine Vorgreiflichkeit im Hinblick auf das Verfahren 11 O 15357/17, LG München I, vor, welches die Wirksamkeit des Rücktritts der Beklagten von den streitgegenständlichen Vertrag zum Gegenstand habe. Der hier geltend gemachte Anspruch hänge nicht davon ab, ob die Beklagte berechtigt war, von dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauträgervertrag zurückgetreten. Die in Ziffer V.4 des streitgegenständlichen Vertrages geregelte Schadenspauschale diene dazu, einen nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB eingetretenen Verzögerungsschaden zu pauschalieren. Ein solcher Verzögerungsschaden entfalle nicht dadurch, dass möglicherweise ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt.

c) Die zulässige Klage sei auch begründet.

Der Klägerin stehe ein Anspruch in Höhe von 9.000 € aus Ziffer V. 4 des Bauträgervertrages vom 03.08.2015 zu. Die darin geregelte Schadenspauschale in Höhe von 4.500 € pro Monat falle an, wenn das Vertragsobjekt nicht rechtzeitig bis 31.12.2016 bezugsfertig und bis 30.04.2017 vollständig fertiggestellt und dies vom Veräußerer, also der Beklagten, zu vertreten sei.

aa)

Unstreitig sei das Objekt bisher nicht übergeben worden.

Es spiele keine Rolle, ob das Objekt an sich bezugsfertig sei, da die maßgebliche Klausel Ziffer V. 4 des Bauträgervertrages dahingehend auszulegen sei, dass die Wohnu[…]


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