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Verkehrsunfall – im Bereich einer Schule nebst dort befindlicher Bushaltestelle

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LG Kiel – Az.: 4 O 106/19 – Urteil vom 01.02.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 5.256,44 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aufgrund der durch den Unfall vom 30.01.2017 und dessen Folgen entstandenen und noch entstehenden Schäden mit einer Quote von 50 % zu ersetzen, soweit der jeweilige Anspruch auf die Klägerin übergegangen ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 9.884,66 (Antrag zu 1: EUR 7.884,66; Antrag zu 2: EUR 2.000,-) festgesetzt; §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. 3 ZPO.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht nach einem Verkehrsunfall geltend. Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung der bei ihr versicherten und am xx.xx.2005 geborenen Schülerin xxx (nachfolgend: „Geschädigte“).

Am 30.01.2017 gegen 12:45 Uhr befand sich die zu diesem Zeitpunkt knapp 11 Jahre und x Monate alte Geschädigte auf dem Heimweg von der an der Straße xxx in xxx gelegenen xxxschule. Die Geschädigte befand sich auf dem rechten Gehweg in Richtung Osten. Zu dieser Zeit befanden sich noch viele andere Kinder auf dem Gehweg, da viele Klassen gerade Schulschluss hatten. Einige der Kinder wollten auf die andere Straßenseite und liefen quer über die Straße.

Die Beklagte zu 2) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw Ford C-Max mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die Ortstraße xxx in östlicher Richtung. Etwa auf Höhe xxx hielt zu diesem Zeitpunkt ein Bus an der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Bushaltestelle. Es fand ein reges Ein- und Aussteigen statt. Als die Beklagte zu 2), die die Anwesenheit der Schulkinder erkannt hatte, diesen Bereich passierte, trat die Gesch[…]


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