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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietzahlungsverlangen nach fristlosen Kündigungen des Mieters und des Vermieters

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LG Stuttgart – Az.: 4 S 233/18 – Urteil vom 30.01.2019

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.08.2018, Az. 33 C 3412/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.760,00 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a ZPO)

1. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte/Berufungsklägerin (zukünftig nur Beklagte) dagegen, dass das Amtsgericht im angegriffenen Urteil sie zur Zahlung von Wohnungsmieten für die Monate Juni, Juli und August 2018 verurteilt hat. Mit der Berufung erstrebt sie die Abweisung der Klage. Der Kläger/Berufungsbeklagten (zukünftig nur Kläger) verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig und erstrebt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils ebenso Bezug genommen wie auf den Vortrag beider Parteien im Berufungsverfahren und den Inhalt des Protokolls der mündlichen Berufungsverhandlung.

2. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil ist, wie im Tenor ausgesprochen, teilweise abzuändern und die Klage ist abzuweisen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Mieten nach Rückgabe der Wohnung am 30.05.2018 zu.

Es kann zunächst, weil es darauf im Ergebnis für die Entscheidung im Berufungsverfahren nicht ankommt, dahingestellt bleiben, ob die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.05.2018 wirksam war, oder ob die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 16.05.2018, aus denen sich ergibt, dass der Kläger diese fristlose Kündigung als wirksam angesehen hat und sogar davon ausgegangen ist, dass dadurch das Mietverhältnis bereits mit Zugang der Kündigung am 11.05.2018 beendet wurde, als Annahme eines in dem Kündigungsschreiben vom 11.05.2018 liegenden Angebots auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages ausgelegt werden kann. Offenbleiben kann auch, ob nicht das Kündigungsschreiben vom 11.05.2018 sogar schon als Annahme der in den vorangegangenen Kündigungen des Klägers liegenden Aufforderung zum Auszug, unter Verzicht auf die Einhaltung von Kündigungsfristen, gewertet werden kann.

Dem Kläger ist jedenfalls die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung von Mieten nach Rückgabe der Wohnung am 30.05.2018 deshalb nicht mehr möglich, weil er durch sein vora[…]


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