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Arbeitsunfall – haftungsbegründende Kausalität Unfallfolge – Ruptur der Supraspinatussehne

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SG Aurich – Az.: S 3 U 70/16 – Urteil vom 05.02.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Gesundheitsschädigungen als Folge eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls sowie die längere Gewährung von Kosten der Heilbehandlung sowie von Verletztengeld.

Der G. 1962 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als Schlosser am 04.01.2016 einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, als er beim Öffnen eines Garagentores ausrutschte und auf die rechte Schulter gefallen war. Hierbei war er direkt mit der rechten Schulter auf den Boden aufgeschlagen. Die Erstversorgung erfolgte in der H. in I., wo knöcherne Verletzungen ausgeschlossen worden waren und der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur rechts diagnostiziert wurde. Eine MRT-Untersuchung vom 12.01.2016 bestätigte eine Ruptur der Supraspinatus- und der Infraspinatussehne mit einer Retraktion um 3 cm ohne fettige Degeneration oder Muskelatrophien. Eine operative Versorgung der Sehnenrisse wurde am 18.01.2016 vorgenommen. Entnommenes Sehnenmaterial wurde histologisch untersucht. Mit Bericht vom 20.01.2016 wurden Fibrininsudate an den Rissenden der Supraspinatussehne sowie Rissbildungen an der Infraspinatussehne mit Fibrinauflagerungen mitgeteilt. In Auswertung dieser Ergebnisse teilte die H. mit Bericht vom 21.01.2016 als Diagnose eine ältere Rotatorenmanschettenruptur rechts mit.

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 29.02.2016 das Unfallereignis vom 04.01.2016 als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger einen Anspruch auf Heilbehandlung und Verletztengeld vom 04.01. bis zum 21.01.2016. Als Unfallfolge erkannte die Beklagte eine Prellung der rechten Schulter an. Nicht Unfallfolge des Ereignisses seien degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette.

Hiergegen hat der Kläger am 05.04.2016 Widerspruch erhoben. Der Riss der Supraspinatussehne sei nicht degenerativ bedingt. Zwar sei eine entsprechende Diagnose in dem Bericht der vom 21.01.2016 enthalten. Jedoch sei die Degeneration nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden. Vor dem Unfall sei er im Bereich der rechten Schulter beschwerdefrei gewesen.

Der Widerspruch hatte keinen Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.05.2016 zurückgewiesen. Bereits das Unfallereignis sei für eine Ruptur der Supraspinatussehne ungeeignet. Zudem seien typische Begleitverletzungen einer traumatischen Verursachung nicht nachgewiesen worden. Z[…]


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