Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Thromboembolie mit beidseitiger Lungenembolie aufgrund Verhütungsmittel?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Karlsruhe – Az.: 4 U 19/19 – Urteil vom 25.06.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20.12.2018, Az. 1 O 73/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 250.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche gemäß § 84 AMG.

Die Klägerin erlitt am 11.07.2009 eine venöse Thromboembolie mit beidseitiger Lungenembolie und schweren gesundheitlichen Folgen. Sie führt diese auf das von der Beklagten hergestellte Verhütungsmittel Yasminelle zurück, welches die Klägerin seit Oktober 2008 einnahm. Dafür streitet nach Auffassung der Klägerin jedenfalls die in § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG geregelte Kausalitätsvermutung. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe unzureichend auf das durch Yasminelle erhöhte Thromboserisiko hingewiesen, dieses stehe außerdem außer Verhältnis zu den medizinischen Vorteilen des Wirkstoffs Drospirenon. Die Beklagte bestreitet die Ursächlichkeit von Yasminelle für die Embolie und verweist auf eine von der Klägerin vom 19.02.2009 bis 11.03.2009unternommene Fernreise mit Langstreckenflügen und auf eine angeborene Venenanomalie der Klägerin (gedoppelte Vena cava inferior). Beide kämen als Alternativursache in Betracht, so dass sich die Klägerin gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG auch nicht auf die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG berufen könne. Im Übrigen seien die Risikohinweise in der Packungsbeilage und die Risiko-Nutzen-Relation des Arzneimittels nicht zu beanstanden. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Feststellungen des Landgerichts verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage − sachverständig beraten durch den Sachverständigen Prof. Dr. X − als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, es bestehe weder ein Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG noch ein solcher aus § 823 Abs. 1 BGB, da die (Mit-)Ursächlichkeit des Arzneimittels Yasminelle für die von der K[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv