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Fehlmessung Dräger ALCOTEST 9510 durch Hypoventilation

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 83/18 – Beschluss vom 07.02.2019

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 16. August 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 13. Dezember 2017 (Az.: 500.04368237.0) mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 500,– EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; auf die daneben erhobene Verfahrensbeanstandung kommt es nicht an.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 26. Oktober 2017 um 18:46 Uhr mit einem PKW die Leonard-Eckel-Straße in Edesheim, obwohl er eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l hatte. Diesen Mittelwert hat das Amtsgericht aus den mit einem Gerät Dräger ALCOTEST 9510 um 19:11 Uhr und um 19:14 Uhr durchgeführten Messungen errechnet, die jeweils Werte von 0,250 mg/l Atemalkoholkonzentration ergeben hatten.

II.

Das Amtsgericht ist von einem korrekten, nicht durch äußere Einflüsse zu Ungunsten des Betroffenen veränderten Messergebnis ausgegangen. Die Einlassung des Betroffenen, „aufgrund einer Hypoventilation sei eine Beeinflussung der Atemalkoholkonzentration zu seinen Ungunsten nicht auszuschließen“, hat es als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Dies hat das Amtsgericht jedoch nicht tragfähig begründet.

1.

Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das Amtsgericht zwar zutreffend erkannt, dass es sich bei der Messung mit dem hier eingesetzten Gerät Dräger ALCOTEST 9510 um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Schäfer, NZV 2017, 422, 423). Es genügt daher grundsätzlich die Angabe des Messverfahrens und des Messergebnisses in den Urteilsgründen (Burhoff in ders., Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 3592 m.w.N.), sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler behauptet worden oder sonst ersichtlich sind (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 31.01.2007 – 2 Ss (OWi) 228 B/06, juris Rn. 22).

2.

Zu der vom Be[…]


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