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Erschließungserfordernis bei rückseitigen Garagen

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Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 A 351/20 – Beschluss vom 23.06.2021

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Oktober 2020 – 5 K 1982/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 8.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung von Lagerräumen in Garagen.

Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks Nr. 3535/33 in Flur 14 der Gemarkung D-Stadt (Anwesen C-Straße Nr. 39a) in der Ortslage des Stadtteils D-Stadt der Beklagten. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Das straßenseitig errichtete Wohnhaus reicht auf beide seitlichen Grenzen und ist dort an die Nachbargebäude Nr. 39 (rechts, Flurstück Nr. 3535/35) beziehungsweise Nr. 37 (links Nr. 3535/30) angebaut. Mit diesem Gebäude bildete das der Klägerin nach ihren Angaben ursprünglich ein einheitliches Wohnhaus, das in den 1920er Jahren geteilt wurde. Das Grundstück der Klägerin umschließt dieses Nachbargrundstück seither auch an der Rückseite. Der Grundstücksstreifen, der durch eine entsprechende Grunddienstbarkeit gesicherten Zufahrt zum rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks dient, mündet seinerseits in eine über das Grundstück C-Straße Nr. 37 verlaufende und an dem Nachbargebäude seitlich vorbeiführende private Stichstraße, die auch die dahinterliegenden Hausgrundstücke C-Straße Nr. 33a und Nr. 35 erschließt.

Im März 2018 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für eine „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau einer Doppelgarage, Wohnräumen, Balkon und Loggia“. Vorgesehen war danach unter anderem, ehemalige Stallungen an der Rückseite des Wohnhauses abzureißen und an deren Stelle eine Garage und darüber einen Wohnraum mit Balkon zu errichten. Im Grundriss (Erdgeschoss) war im rückwärtigen Bereich eine auf die seitliche Grenze zum rechten Nachbarn reichende Doppelgarage dargestellt. Anfang Juli 2018 erteilte die Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung.1

Ende Juli 2018 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- u. Wohnräumen und Balkonen“. In den Bauzeichnungen hierzu waren unter anderem statt einer Doppelgarage im Bereich der ehemaligen Stallung Lagerräume dargestellt. Dieses Bauvorhaben wurde von der Beklagten im November 2018 g[…]


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