OLG München – Az.: 20 U 1475/18 Bau – Urteil vom 13.02.2019
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23.03.2018, Az. 72 O 1347/16, abgeändert und zur Klarstellung teilweise neu gefasst wie folgt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.820,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2015 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 14 %, der Beklagte 86 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.427,58 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers hat weitgehend Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert die Klage nicht insgesamt daran, dass der Anspruch nicht schlüssig dargelegt ist. Der Kläger hat zwar in der Rechnung vom 06.07.2012 – von einzelnen Pauschalierungen abgesehen – nach Material- und Stundenaufwand abgerechnet und in der Anspruchsbegründung vom 06.05.2016 Beweis dafür angeboten, dass die Preise ortsüblich und angemessen seien. Zugleich hat er jedoch vorgetragen, dass ein Pauschalpreis von 20.000 € brutto (mit Elektroarbeiten, 17.500 € nach deren Herausnahme) für die Wohnungsrenovierung vereinbart worden sei, wobei später Zusatzleistungen hinzugekommen seien, betreffend ein ausgetauschtes Fenster, einen versenkten Waschtisch sowie zwei zusätzliche Schiebetüren; die detaillierte Rechnungstellung sei wegen der Veranschaulichung des angefallenen Aufwands gegenüber dem Auftraggeber erfolgt. Bei seiner Anhörung der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2016 und im Schriftsatz vom 29.09.2016 hat er dargestellt, welche Arbeiten aus seiner Sicht Gegenstand der Pauschalpreisvereinbarung waren und welche Arbeiten seiner Meinung nach zusätzlich zu vergüten sind.
2. Der Senat ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart haben, der zunächst einschließlich Elektroarbeiten 20.000 € brutto betragen hat, nach deren Herausnahme 17.500 € brutto. Aus den Angaben des Zeugen S. ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass ein Festpreis vereinbart worden war, in dem zunächst Elektroarbeiten enthalten waren. Aus der Schilderung des Zeugen R. lässt sich entnehmen, dass der ursprünglich vereinbarte Festpreis 20.000 € betragen hat.
a) Der Zeuge S. hat angegeben, dass er An[…]