AG Charlottenburg – Az.: 75 C 53/18 – Urteil vom 20.02.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft B.allee … in … Be.. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Eigentümerin der Sondereigentumseinheit 63, die einen Miteigentumsanteil von 648/10.000stel aufweist, eingetragene Renate L. schloss mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten am 10. Juni 2002 zur Urkundennummer … /2002 des Notars H. in Be. einen Vertrag. In diesem Vertrag heißt es auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Vorbemerkung
[…]
Das Eigentum besteht grundbuchlich derzeit aus einem Miteigentumsanteil von 648/10. 000stel (Änderung auf 404/10.000stel!) des Grundstücks B.allee …, … Be., Flur 6, Flurstück …/8, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nummer 63 bezeichneten Büroräumen, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Be.-W. beim Amtsgericht Schöneberg, Blatt …
[…]
Die Erschienenen werden durch den amtierenden Notar darauf hingewiesen, dass eine Nach- bzw. Neuvermessung der Wohnungseigentumsflächen größtenteils Abweichungen ergeben hat, worunter auch die vorliegende Wohnung fällt. Insoweit soll das Sonder- und Teileigentum grundbuchmäßig korrigiert werden.
Die Parteien nehmen Einsicht in die durch den Notar geänderte und als Entwurf dem Notar vorliegende Teilungsänderungserklärung.
Der Notar weist darauf hin, dass diese Änderung in einer der nächsten Eigentümerversammlung zur Abstimmung gestellt und beschlossen werden soll. Danach ergibt sich anstelle der bisherigen Wohnfläche von 278,60 m2 lediglich eine Wohnfläche von 179,70 m2. Der Miteigentumsanteil verringert sich demgemäß auf 404/10.000stel.
§ 6 Übergabe
[…]
Ab dem 1. Juli 2002 trägt der Käufer auch für das Wohngeld entsprechend dem gültigen Wirtschaftsplan der Eigentümergemeinschaft.
[…]
[…]
§ 9 Auflassung
Die Erschienen erklären nunmehr die Auflassung wie folgt:
Wir sind darüber einig, dass das Teileigentum an dem in § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Kaufobjekts von der Verkäuferin auf den Käufer übergeht.
Beide Vertragsparteien bewilligen und beantragen den Eigentumswechsel in das Grundbuch.
[…]
§ 11 Wohngeld
Der Käufer verpflichtet sich gegenüber der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, diese vertreten durch d[…]