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Geschäftswert für Eintragung einer Mieterdienstbarkeit

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OLG München – Az.: 34 Wx 431/18 Kost – Beschluss vom 14.02.2019

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 7. November 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Zugunsten der Beteiligten zu 1 wurde gemäß Urkunde vom 5.12.2017 eine auflösend bedingte persönliche beschränkte Dienstbarkeit am gegenständlichen Grundbesitz des Inhalts bewilligt, dass die Beteiligte zu 1 das alleinige Nutzungsrecht an bestimmten Gebäudeteilen und ein Mitbenutzungsrecht an anderen Gebäudeteilen, Parkplätzen sowie Zu- und Abfahrten jeweils gemäß in Bezug genommener Planskizze haben soll. In der Bestellungsurkunde ist ausgeführt, die Dienstbarkeit diene dazu, das der Beteiligten zu 1 mietvertraglich eingeräumte Nutzungsrecht gegen eine vorzeitige Beendigung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen zu sichern. Die Berechtigte dürfe die Dienstbarkeit daher erst dann ausüben, wenn das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag durch Kündigung des Eigentümers oder eines Dritten endet, sofern die Kündigung auf von der Mieterin nicht zu vertretenden Gründen beruht. Die Dienstbarkeit erlischt allerdings, wenn das Mietverhältnis von der Beteiligten zu 1 selbst oder von der Vermieterin aus von der Beteiligten zu 1 zu vertretenden Gründen gekündigt wird, ferner u. a. durch Zeitablauf.

Dem Kostenansatz für den Grundbuchvollzug vom 19.1.2018 lag ein Wert von 9.382.812 €, dem 20-fachen Betrag des Jahresnettomietzinses, zugrunde. Dies beanstandete die Beteiligte zu 1 als Kostenschuldnerin. Sie verwies auf die im Mietvertrag fest vereinbarte Mindestlaufzeit des Vertrags von drei Jahren. Daraus leitete sie ab, dass als Geschäftswert nur der dreifache Jahreswert der Miete, allerdings der Bruttomiete, anzusetzen sei, mithin ein Betrag von 1.674.831,94 €.

Der hierzu angehörte Bezirksrevisor, Beteiligter zu 2, beantragte daraufhin die Festsetzung des Geschäftswerts, und zwar auf den 10-fachen Betrag der Jahresbruttomiete. Eine Beschränkung des Rechts auf drei Jahre sei nach den weiteren mietvertraglichen Vereinbarungen nicht anzunehmen. Der vom Beteiligten zu 2 in Bezug genommene Passus des Mietvertrags lautet wie folgt:

Der Mieter hat drei Optionen auf Verlängerung des Mietverhältnisses um jeweils zwei Jahre …

Endet das Mietverhältnis zum Ablauf der Festlaufzeit, weil der Mieter seine Option … nicht wahrgenommen hat oder weil dem Mieter … keine (weitere) Option zusteht, so verlängert sich das Mietverhältnis dennoch automatisch über den Ablauf der Festlaufzeit ..[…]


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