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WEG – Verjährung des Rückbauanspruchs bei Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses

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LG Frankfurt – Az.: 2/13 S 59/18 – Urteil vom 28.02.2019

Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 1.3.2018 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 120.000,- Euro.
Gründe
I.

Mit der Klage machen die Kläger gegen die beklagte Wohnungseigentümerin Rückbauansprüche für eine Dacherhöhung geltend.

Die Beklagte ließ im Frühjahr 2009 hinsichtlich ihrer Sondereigentumseinheit das alte Dach abtragen und eine Erhöhung um 55 cm vornehmen. Diese Maßnahmen wurden in der Eigentümerversammlung vom 21.04.2010 mehrheitlich genehmigt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage der Kläger hatte Erfolg. Mit am 09.10.2013 verkündetem Urteil hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 20.01.2012 abgeändert und den Genehmigungsbeschluss für ungültig erklärt. Die Revision gegen dieses Urteil hat die Kammer nicht zugelassen.

Mit an das Landgericht Wiesbaden gerichteten Schriftsatz vom 02.08.2016, dort eingegangen am 10.08.2016 haben die Kläger einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, mit welchem sie Prozesskostenhilfe für eine Klage begehren, mit welcher die Beklagte verpflichtet werden sollte, den Dachumbau in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die Zustellung dieses Schriftsatzes an die Beklagte konnte nicht erfolgen, da die dort angegebene Anschrift der Beklagten unzutreffend war, die neue Anschrift wurde mit Schriftsatz vom 24.08.2016 mitgeteilt. Am 23.08.2016 hat der Klägervertreter einen Verweisungsantrag gestellt, welchem das Landgericht Wiesbaden nachgekommen ist. Die Bekanntgabe dieses Antrags an die richtige Adresse der Beklagten wurde am 29.08.2016 verfügt.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und insbesondere die Auffassung vertreten, der Anspruch sei nicht verjährt, da in die Verjährungsfrist die Zeit von der Erfassung des Genehmigungsbeschlusses am 21.04.2016 bis zum Ablauf des Tages, bis zu welchem Nichtzulassungs[…]


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