OLG Oldenburg – Az.: 13 UF 107/17 – Beschluss vom 18.02.2019
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Meppen vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen.
2.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten, geschiedene Eheleute, waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von (…) Blatt (…) laufende Nummer 3 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Hausgrundstückes. Der Antragsgegner stellte am 28. September 2015 einen Antrag auf Teilungsversteigerung. Nach dem im Verfahren 27 K 46/15 – Amtsgericht Meppen – eingeholten Gutachten des Sachverständigen … hatte das Hausgrundstück am Wertermittlungsstichtag 1. Februar 2016 einen Verkehrswert von 175.000,00 Euro. Im Versteigerungstermin am 9. Februar 2017 erhielt der Antragsgegner den Zuschlag unter folgenden Bedingungen:
– Zahlung des Bargebotes i.H.v. 58.000,00 Euro sowie
– Übernahme der in Abt. III unter der lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld i.H.v. 102.258,37 Euro für die (…) Volksbank eG in (…)
Aus dem Bargebot wurden die Kosten sowie der noch bestehende Anspruch der (…) Volksbank (im Folgenden: Volksbank) i.H.v. 29.962,63 Euro und die weiteren aus dem vorläufigen Teilungsplan vom 24. März 2017 ersichtlichen Forderungen beglichen. Im Anspruch der Volksbank war ein Betrag von 5.000,00 Euro enthalten, der in die Renovierung eines Hauses der Antragstellerin geflossen war und für den diese allein haftete. Der Erlösüberschuss von 24.340,01 Euro wurde beim Amtsgericht Meppen hinterlegt. Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte die Volksbank mit, sie werde aus der vorgenannten Grundschuld keine Rechte mehr herleiten.
In erster Instanz hat die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der Hälfte der Grundschuldvaluta, d.h. von 51.129,19 Euro, begehrt. Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 28. September 2017 hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin 48.629,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2017 zu zahlen. Insofern hat es eine wirksame Hilfsaufrechnung des Antragsgegners mit einer Forderung i.H.v. 2.500,00 Euro bejaht.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde, mit welch[…]