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WEG – Zulässigkeit der Installation einer Überwachungskamera durch Grundstückseigentümer

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AG München – Az.: 484 C 18186/18 WEG – Urteil vom 28.02.2019

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen die Gemeinschaftsflächen der WEG … mit technischen Geräten (Video Kameras, Dash-Cams oder sonstige Geräte, die zur Aufnahme von Bild und Ton geeignet sind) zu überwachen.

II. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2018 zu bezahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.

V. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist, ebenso wie der Beklagte, Sondereigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft …

Am 10.7.2018 hatte der Beklagte am Balkon der ihm zugehörigen Wohnung eine Überwachungskamera installiert, welche auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens des Anwesens der WEG … gerichtet war. Zu dieser Kamera äußerte sich der Beklagte ihn der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts München vom 29.1.2019 wie folgt:

„Dieses Kameragerät wird von Jägern verwendet und man kann mittels einer Schlinge das Kameragerät an einem Baum befestigen und z.B. auf einen Fuchsbau richten und wenn sich dann in dem Fuchsbau was bewegt, dann macht die Kamera ein Bild“.

Zudem hat der Beklagte in der öffentlichen Sitzung des AG München vom 29.01 .2019 angegeben, dass das Kameragerät, das oben an seiner Brüstung befestigt war, Bilder mache, jedoch nur in einer Entfernung von 3 Metern aufnehmen könne. Diese Überwachungskamera hat der Beklagte am 8.8.2018 wieder demontiert.

Die Entfernung von dem Balkon des Beklagten an dem das Kameragerät oben an der Brüstung befestigt war zum Gemeinschaftsgarten beträgt ca. 15 m. Die Hausfassade ist ca. 10 m hoch und die Videokamera ist in 10 m Höhe angebracht worden.

Die Klägerin forderte von dem Beklagten außergerichtlich die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gemäß dem Klageantrag, welche der Beklagte jedoch nicht abgab.

Der Beklagte hatte in einem Schreiben vom 19.10.2018 an die Hausverwaltung dargetan, dass in das Haus bereit[…]


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