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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt vom Kaufvertrag bei Lieferung über 3 Monate vor Hochzeit

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AG Frankenthal – Az.: 3a C 251/18

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26.11.2018 wird aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 27.10.2018 zugestellten Klage die Zahlung restlichen Kaufpreises und Abnahme eines Hochzeitskleides nebst Schleier.

Die Parteien schlossen am 30.11.2017 einen Kaufvertrag über ein Hochzeitskleid, Artikel-Nummer 9369, Farbe IV/SLV, Größe 12/40 nebst Schleier Artikel-Nummer 5143S, Farbe creme, Größe uni zu einem Gesamtpreis von € 2.398,00. In dem Kaufvertrag ist unter Ziffer 1 bestimmt, dass der Kaufpreis sofort fällig ist und bei Anzahlung die Ware erst dann bestellt wird, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Die Beklagte leistete aufgrund Vereinbarung eine Anzahlung von € 1.200,00. Als Hochzeitstermin ist im Vertrag der 09.10.2018 angegeben, das Kleid wird durch einen Lieferanten der Klägerin nach der Bestellung angefertigt.

Auf die Fristsetzungen der Klägerin zur Restzahlung von € 1.198,00 auf den 16.12.2017 wurde die Restzahlung erfolglos erneut zum 11.01.2018 angemahnt. Auf das Anschreiben der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 10.01.2018 wurde mitgeteilt, dass eine Restzahlung mangels Unwirksamkeit der Klausel nicht erfolgen werde, vielmehr wurde Fristsetzung auf den 24.01.2018 für die Bestätigung der Bestellung und Bekanntgabe des voraussichtlichen Liefertermins gesetzt. Auf die erneute Fristsetzung zur Mitteilung eines Liefertermins antwortete die Klägerin mit E-Mail vom 05.02.2018 und teilte den Liefertermin seitens des Lieferanten für Ende Juni 2018 mit. Die Beklagte ließ durch ihre Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass ein Liefertermin allenfalls bis Ende April 2018 akzeptiert werde und erklärte schließlich mit Schreiben vom 08.05.2018 den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Rückforderung der geleisteten Anzahlung in Höhe von € 1.200,00.

Die Klägerin teilte mit E-Mail vom 19.06.2018 ist, dass das Kleid eingetroffen sei und bei Restzahlung abgeholt werden könne.

Die Klägerin trägt vor, dass es sich vorliegend um ein Fix-Geschäft handele, bis zum 09.10.2018 sei das Kleid ca. 3,5 Monate früher zur Abholung bereitgestellt worden, ein Anspruch auf Abholung bis zum 30.04.201[…]


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