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Verkehrsunfall – Überqueren einer Straße durch 11-Jährigen – Mitverschulden

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OLG Celle – Az.: 14 U 129/20 – Urteil vom  19.05.2021

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. Juli 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden – 1 O 31/17 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 27.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

– auf einen Betrag in Höhe von 35.000,00 € vom 10.10.2014 bis zum 13.5.2018 sowie

– auf einen Betrag in Höhe von 27.500,00 € seit dem 14.5.2018

zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftige Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21.12.2012 auf der ….straße in 3…. St. zur Quote von 100% zu ersetzen soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 16.250,00 €.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 9, 18 Abs. 1 StVG, §§ 253, 254 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG auf Zahlung von weiterem Schmerzensgeld in Höhe von 27.500,00 € sowie die Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO, dass die Beklagten in Höhe von 100 % für das Unfallereignis haften.

1. Die Frage der Unabwendbarkeit stellt sich vorliegend bereits nicht, weil es sich nicht gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG um einen Unfall zwischen mehreren Kraftfahrzeugen gehandelt hat, sondern um einen Unfall zwischen einem Kind und einem Kraftfahrzeug. Ein Fall von höherer Gewalt gem. § 7 Abs. 2 StVG liegt ebenfalls nicht vor.

2. In die gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung ist lediglich auf Beklagtenseite ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2a, Abs. 3 Nr. 1 StVO einzustellen. Der Beklagte zu 1 hat durch seine Fahrweise weder eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen (a), noch hat er sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten, was sich unfallkausal ausgewirkt hat (b). Die Klägerin hat zwar gegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen, weil da[…]


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