LG Lübeck – Az.: 7 T 178/21 – Beschluss vom 04.05.2021
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 30.03.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 22.03.2021 insoweit abgeändert, als eine Sicherheitsleistung von EUR 627,- für die Miete bzw. Sicherheitsleistung für den Monat Januar 2021 angeordnet worden ist. Auch insoweit wird der Antrag des Klägers vom 15.02.2021 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde, die sich ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten vom 31.03.2021 lediglich auf die Anfechtung der Anordnung der Sicherung der Miete bzw. Nutzungsentschädigung für Januar 2021 beschränkt, ist begründet.
1.)
Die Voraussetzungen für eine Sicherungsanordnung hinsichtlich der Miete bzw. Nutzungsentschädigung für Januar 2021 nach § 283a Abs. 1 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach der Regelung ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers unter den weiteren Voraussetzungen von Nr. 1 und Nr. 2 an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, wenn eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden wird. Es dürfen danach durch eine Anordnung nach § 283 a Abs. 1 S. 1 ZPO nur Geldforderungen gesichert werden, die selbst Streitgegenstand der Zahlungsklage sind und die nach Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Erlass der Sicherungsanordnung fällig geworden sind.
Hierbei kommt es nicht isoliert auf die Rechtshängigkeit der Räumungs- oder der Zahlungsklage an, sondern auf den Zeitpunkt, ab dem beide Klagen „verbunden“, mithin gemeinsam rechtshängig sind. Denn die Formulierung „Rechtshängigkeit der Klage“ in § 283a Abs. 1 S. 1 ZPO nimmt Bezug auf die vorherige Formulierung im Gesetzestext „eine Räumungsklage mit der Zahlungsklage … verbunden“. Die Rechtshängigkeit muss sich also auf die verbundenen, mithin beide Klagen, die in dieser Verbundenheit zu einer Klage werden, beziehen. Wird eine der Klagen erst später erhoben, können nur diejenigen Geldforderungen gesichert werden, die nach Rechtshängigkeit der zuletzt erhobenen Klage fällig geworden sind (so etwa: Streyl in: Schmidt-Futterer, 14. Aufl. (2019), § 283a ZPO, Rn. 14; Greger in: Zöller, 33. Aufl. (2020), 283a ZPO, Rn. 3; Prütting in: MüKo, 6. Aufl. (2020), § 283a ZPO, Rn. 4; OLG Celle NJW 2013, 3316; LG Saarbrücken BeckRS 2015, 16957; a.A.: Foerste in: Musielak/Voit, 18. Aufl. (2021), § 283a ZPO, Rn. 4; vgl[…]