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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertragliche Fürsorgepflicht bei Beauftragung von Drescharbeiten auf Ackergrundstück

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 18 O 5452/18 – Urteil vom 08.03.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
BESCHLUSS:
Der Streitwert wird auf 10.416,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz aufgrund der Beschädigung eines Mähdreschers geltend.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer der selbstfahrenden Arbeitsmaschine Mähdrescher mit Schneidwerk New Holland, Typ CSX 7070, Fahrgestell-Nr. ….

Am Nachmittag des 8.8.2016 führte der Sohn des Klägers, Herr A., mit diesem Mähdrescher auf dem im Eigentum des Beklagten stehenden Ackergrundstücks zwischen … und …, Drescharbeiten durch. Mit diesen Drescharbeiten hatte der Beklagte den Kläger im Rahmen eines mündlich geschlossenen Werkvertrages beauftragt.

Vor dem 8.8.2016, wohl im September 2015, hatte der Beklagte an einem Grenzstein am Rand des streitgegenständlichen, etwa 2 ha großen, Ackergrundstücks einen Eschenholzstab zur Markierung dieses Grenzsteins aufgestellt und diesen einige Zentimeter tief in den Boden eingebracht.

Der Beklagte behauptet, dass dieser Holzstab umgekippt und am 8.8.2016 im Arbeitsbereich des Mähdreschers nicht mehr sichtbar gewesen sei. Während der Drescharbeiten sei der Holzstab sodann über Haspel, Einzugstisch und Einzugsschnecke in den Mähdrescher gezogen worden und habe dabei den Mähdrescher beschädigt. Die Klagepartei meint, dass der Beklagte ihm zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, den Holzstab von dem Ackergrundstück zu entfernen, bevor auf diesem Grundstück die Drescharbeiten mit dem Mähdrescher des Klägers durchgeführt wurden. Als zu ersetzenden Schaden macht der Kläger auf der Grundlage eines in dem selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 8-OH 6194/17, erholten Sachverständigengutachtens Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 8.094,00 € brutto bzw. 6.802,00 € netto geltend. Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass er infolge der Beschädigung des Mähdreschers für die Erntesaison 2017 auf einen Leihmähdrescher angewiesen gewesen sei, so dass ihm zusätzlich zu erstattende Kosten in Höhe von 2.322,00 € entstanden seien.

Nachdem der Kläger bezüglich der Reparaturkosten für den Mähdrescher zunächst den Bruttobetrag mit der Klage geltend gemacht hat, beantragt er zuletzt unter Ansat[…]


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