KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 47/19 – 122 Ss 24/19 – Beschluss vom 06.03.2019
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2018 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen ist am 5. Juni 2018 ein Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h erlassen worden. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit fahrlässigen Nichtmitführens des Führerscheins verurteilt und insgesamt eine Geldbuße von 250,00 Euro festgesetzt, nach § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 4. Februar 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Verurteilung auch wegen des (fahrlässigen) Nichtmitführens des Führerscheins steht – wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt – nicht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen.
Denn für die Unterbrechung der Verjährung bezüglich der am 22. April 2018 begangenen Tat unter anderem durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 5. Juni 2018 ist insoweit unschädlich, dass dem Betroffenen im Bußgeldbescheid lediglich das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen worden ist. Unterbrochen wird die Verjährung hinsichtlich der Tat im Sinne, auf die sich die Unterbrechungshandlungen beziehen, und zwar insgesamt im Sinne des geschichtlichen Ereignisses unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. Eine Handlung, die auf die Verfolgung des Täters wegen dieser Tat abzielt, unterbricht die Verjährung insgesamt, und zwar unabhängig davon, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie die Tat würdigt und ob ein rechtlicher Aspekt und das zugrunde liegende tatsächliche Geschehen unerwähnt bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 3 Ws (B) 555/11 -, [juris]; Göhler/Gürtler, OWiG 17. Aufl., § 33 Rn. 2; vor § 59 Rn. 50 f.).
Zutreffend ist das Amtsgericht nach diesen Grundsätzen von ein[…]