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Grundbuchunrichtigkeit nach mehrfacher Teilung des belasteten Grundstücks

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 9/19 – Beschluss vom 11.03.2019

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 29. August 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro.
Gründe
I.

Die Antragstellerin war Eigentümerin des im Grundbuch von Püttlingen, Blatt … eingetragenen Grundbesitzes, Flur …, Flurstück Nr. …/…, groß 1.444,63 Ar (Bl. 2 d.A.). Im Zuge späterer Veräußerungen von Teilen der Grundstücksfläche wurde das Flurstück Nr. …/… im Jahre 1998 in die Flurstücke …/… und …/… zerlegt (lfd. Nrn. im Bestandsverzeichnis: 3, 4; Veränderungsnachweis Bl. 92 d.A.). Im Jahre 2000 wurde das verbliebene Flurstück Nr. …/… in die Flurstücke …/… bis …/… zerlegt (lfd. Nrn. im Bestandsverzeichnis: 5 bis 13; Veränderungsnachweis Bl. 173 f. d. A.). Im Jahre 2012 erfolgte eine Zerlegung des Flurstücks Nr. …/… in die Flurstücke …/… und …/… (lfd. Nrn. im Bestandsverzeichnis: 14 und 15; Veränderungsnachweis Bl. 196 d.A.). In Abteilung …, lfd. Nr. … des Grundbuches ist gegenwärtig zu Lasten der lfd. Nrn. des Bestandsverzeichnisses …, …, …, … und … für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur … Nr. …/… (Blatt …), Flur … Nr. …/… (Blatt …) und Flur … Nr. …/…, …/…, …/…, …/… und …/… (Blatt …) eine Grunddienstbarkeit (Ver- und Entsorgungsleitungenrecht) eingetragen. Die in Bezug genommene, vor der Zerlegung des ursprünglichen Flurstücks Nr. …/… erteilte Bewilligung vom 17. Juli 1998 (Urkunde Nr. …/… des Notars W. M., D., Bl. 13 ff. d.A.) lautet dahin, dass „der jeweilige Eigentümer des Kaufobjekts (…) berechtigt (ist), die nicht verkaufte und an das Kaufobjekt angrenzende Fläche des Grundstücks Flur … Nr. …/… unentgeltlich zu nutzen, um alle Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, z.B. für Wasser, Abwasser, Gas und Strom, einzulegen, diese Leitungen auf Dauer zu belassen, zu benutzen, instand zu halten und zu erneuern bzw. bereits vorhandene Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zu benutzen, instand zu halten und zu erneuern“.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. März 2018 (Bl. 240 d.A.) unter Vorlage einer „Bescheinigung gem. § 1026 BGB“ des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung vom 22. Januar 2018 (Bl. 241 GA) die Löschung der in Abteilung …, lfd. Nr. … zu den F[…]


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