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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Schimmelpilzbefall

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Verzicht auf Schimmelpilzbeseitigung
AG Hamburg-Barmbek – Az.: 814 C 148/18 – Urteil vom 11.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 522,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 273,70 € seit 05.05.2016 und aus weiteren 248,67 € seit 22.07.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache bis auf einen kleinen Teil der Betriebskostennachforderung Erfolg.

1.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 273,70 € rückständiger Grundmiete für die von der Beklagten angemietete Wohnung in den ….

a.

Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.416 € Miete für die Monate April und Mai 2016 (708 € monatlich; Grundmiete monatlich 558 €, Betriebskostenvorauszahlung monatlich 150 €).

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien endete nicht bereits zum 31.03.2016 durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.03.2016 (Anlage B1, Bl. 34 d.A.), sondern erst zum 31.05.2016 nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Ein wichtiger Grund, der die Beklagte zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, 569 Abs. 1 BGB berechtigen würde, liegt nicht vor.

(Symbolfoto: Von Burdun Iliya/Shutterstock.com)

Unabhängig davon, ob die Voraussetzung für eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen des Schimmelbefalls im Übrigen vorlagen, konnte die Beklagte dies nicht zum Anlass ihrer fristlosen Kündigung nehmen. Mit ihrer E-Mail vom 17.02.2016 (Anlage K3, Bl. 99 d.A.) hat sie nämlich deutlich gemacht, aus dem Schimmelbefall zunächst keine Rechte herleiten zu wollen. Vielmehr sollte die Schimmelbeseitigung danach erst nach ihrem Auszug erfolg[…]


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