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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung

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LG Bielefeld – Az.: 18 O 180/16 – Urteil vom 08.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird bis zum 20.09.2017 auf bis 35.000,00 EUR, danach auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsleistungen – Rentenleistungen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – in Anspruch und begehrt Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsvertrages.

Unter dem 06.04.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung und füllte hierzu ein Antragsformular aus (Anl. BLD1, Bl. 56 ff. der Akte). Unter Nr. 2a auf Seite 5 des Antrages fragte die Beklagte: „Konsumieren oder konsumierten sie in den letzten 10 Jahren Drogen, drogenähnliche Substanzen oder Betäubungsmittel?“, was der Kläger verneinte. Auf das Antragsformular wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Auf diesen Antrag hin erfolgte der Abschluss der vom Kläger gewünschten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Rente von 441,17 EUR.

Der Kläger hatte bereits mit 17 Jahren, mithin im Jahr 2003 angefangen, Amphetamine zu konsumieren. Weiterhin hatte er mit Extasy gehandelt und gelegentlich eingenommen. Seit dem Jahr 2009 hatte er regelmäßig am Wochenende, mindestens aber alle 2-3 Wochen Amphetamine (2000 mg pro Wochenende) konsumiert, weil der Kläger hierdurch innere und motorische Unruhe und Konzentrationsstörungen versucht hatte, zu beheben. Gelegentlich nahm er auch Cannabis, wodurch er ruhiger und konzentrierter wurde. Im Jahr 2007 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis aufgrund des Amphetaminkonsums entzogen. Der Kläger konsumierte weiter bis mindestens 2015. Auf die fachärztliche Begutachtung der LWL Klinik H. vom 20.07.2015 (Bl. 179 f. der Akte) wird verwiesen.

Die Beklagte focht den Versicherungsvertrag bereits vorgerichtlich mit Schreiben vom 18.03.2016 wegen arglistiger Täuschung an und erklärte den Rücktritt, was sie damit begründete, dass der Kläger verschiedene Erkrankungen bzw. Behandlungen u. a. durch seinen Hausarzt nicht angegeben habe.

Die Beklagte hat schließlich mit Schriftsatz vom 06.09.2018 (Bl. 296 ff. der Akte) wegen arglistiger Täuschung den Versicherungsvertrag angefochten bzw. den Rücktritt erklärt mit der Begründung, im anzeigerelevanten Zeitraum habe der Kläger fortlaufend Amphetamine genommen bzw. Cann[…]


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