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Auslegung einer Grunddienstbarkeit – Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung

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AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 48/21 – Urteil vom 11.06.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate zu unterlassen, Fahrzeuge aller Art, insbesondere Lieferfahrzeuge und dergleichen auf dem Grundstück Flur-Nr. XYZ, Gemarkung P parken zu lassen, sofern dies nicht im Rahmen der Nutzung des herrschenden Grundstücks als Wohnhaus- und/oder Gartengrundstück erfolgt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur-Nr. ZYX der Gemarkung P, der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. XYZ derselben Gemarkung. Bei den Grundstücken handelt es sich um Nachbargrundstücke.

Mit notariellen Vertrag vom 23.07.2014 wurde zugunsten des Grundstücks des Beklagten unter anderem ein Geh- und Fahrtrecht bestellt mit dem Inhalt, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigt ist, das dienende Grundstück zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren bzw. dritte Personen in gleicher Weise über das dienende Grundstück gehen und fahren zu lassen. Das Wegerecht darf darüber hinaus laut Notarvertrag nur im Rahmen der Nutzung als Wohnhaus und / oder Gartengrundstück unabhängig von der Anzahl der Wohnungen ausgeübt werden.

Am 25.09.2020 hatte der Sohn des Beklagten ein Möbelfahrzeug der Firma H, durch die das Nachbargrundstück mit Möbel beliefert wurde, auf dem Grundstück Flur-Nr. XYZ parken lassen.

Am 24.10.2020 hatte der Sohn des Beklagten das Fahrzeug seines Gastes, einen schwarzen VW-Bus, auf dem Grundstück Flur-Nr. XYZ parken lassen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte ist sei nicht berechtigt, hier Dritte auf seinem Grundstück parken zu lassen, da er so die Schonungspflicht verletzt. Dies sei vom Geh- und Fahrtrecht nicht gedeckt. Da das Grundstück des Beklagten lediglich als Gartengrundstück genutzt würde, wäre das Parken von Pkw nicht notwendig, eine auch zukünftige Nutzung als Wohngrundstück wäre nicht maßgeblich. Nach dem weiteren Vortrag der Klagepartei habe der schwarze VW-Bus ei[…]


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