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Anfechtung einer Bodenabbaugenehmigung durch Nachbarn

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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 M 154/18 – Beschluss vom 08.03.2019
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte naturschutzrechtliche Genehmigung zum Abbau von Kies und Sand.

Die Beigeladene betreibt auf der Grundlage einer zunächst bis zum 30.04.2014 befristeten Genehmigung nach § 27 NatSchG LSA a.F. vom 17.08.2009, die zuletzt mit Änderungsbescheid vom 26.03.2013 bis zum 31.12.2027 verlängert wurde, auf dem Grundstück der Gemarkung T., Flur A, Flurstück 225/5 (südlicher Teil) Kies- und Sandabbau sowie einen nach § 4 BImSchG genehmigten Recyclingplatz.

Zur planmäßigen Fortführung des bestehenden Abbaubetriebes auf dem angrenzenden Gelände (Flurstücke 222/5 [nördlicher Teil], 231, 235, 236/5, 239/1, 242/1, 243/3 und 244/3) und für die dafür notwendige Anpassung der Betriebsplanung (räumliche Verlegung der Werkszufahrt) beantragte die Beigeladene am 27.08.2014 beim Antragsgegner die Erteilung einer Genehmigung nach §§ 11 ff. NatSchG LSA (n.F.). Die Antragsfläche umfasst nach Angaben der Beigeladenen etwa 14 ha (einschließlich Verwallung und Zufahrt). Im Mai 2015 reichte die Beigeladene eine überarbeitete Fassung ein. Danach soll die An- und Abfuhr zum und im Tagebau über eine Zufahrtsstraße erfolgen, die von der zur Ortschaft K. führenden Straße (Neue Parkstraße) in Richtung Westen abzweigt, nördlich der Ortslage K. verläuft und zum östlichen Rand des Abbaufeldes führt. Innerhalb des Abbaufeldes soll die An- und Abfuhr u.a. entlang der östlichen und südöstlichen Kante des Abbaufeldes erfolgen. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers liegt etwa 150 m südöstlich der auf den Flurstücken 231, 239/1, 241/1, 242/2, 242/3 verlaufenden südöstlichen Grenze des geplanten Erweiterungsabbaufeldes.

Mit Bescheid vom 23.02.2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine „Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. §§ 11 ff. NatSchG LSA“ zum Abbau von Kiesen und Kiessanden im Tagebau K., Abbaufeld K. Mitte (Ziffer I). Soweit die Eingriffsgenehmigung Auswirkungen auf die mit Bescheid vom 17.08.2009 erteilte Abbaugenehmigung habe, werde diese Genehmigung antragsgemäß geändert (Ziffer II). Die Genehmigung wurde unter anderem unter der Bedingung erteilt, dass sie erst in Kraft tritt, wenn für den geplanten Lärmschutzwall eine bauordnungsrechtliche Genehmigung vorliegt. Der Genehmigung wurden ferner folgende immissionsschutzrechtliche Auflagen beigefügt: Die zulä[…]


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