OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 77/18 – Urteil vom 15.03.2019
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17.04.2018, Az. 6 O 364/16, wird mit der Maßgabe, dass die Worte „oder nicht wesentlich“ am Ende von Ziff. 1 und 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils gestrichen werden, zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 7/13, der Beklagte zu 3/13 und die Beklagte zu 3/13. Die Beklagten trägen die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu je 3/13. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten beider Beklagter im Berufungsverfahren zu 7/10.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mannheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den beklagten Grundstücksnachbarn Schadensersatz wegen des von diesen vorgenommenen Rückschnitts von Thujenbäumen, die auf dem klägerischen Grundstück an der Grenze zu dem im Besitz der Beklagten befindlichen Grundstück stehen, außerdem die Unterlassung künftiger Rückschnitte ohne vorherige Fristsetzung.
Der Kläger ist mit einem Eigentumsanteil von 15 % neben seiner Ehefrau … (85 %) Miteigentümer des Hausgrundstücks …. . Die beklagten Eheleute bewohnen das Nachbargrundstück … (i. F.: „Grundstück der Beklagten“), dessen Bruchteilseigentümerin die Beklagte ist.
Auf dem Grundstück des Klägers stehen acht Thujenbäume in einer Reihe mit Abständen zur gemeinsamen Grenze beider Grundstücke jedenfalls von ca. 15 cm (so die Beklagten) oder 27 cm (so der Kläger) bis höchsten 65 cm. Die Zweige der Thujenbäume – deren rechtliche Einordnung als Hecke zwischen den Parteien in dem weiteren vor dem Landgericht Mannheim geführten Verfahren 6 O 127/17 streitig ist – ragten 2014 ab einer Höhe von ca. 2 m auf das Grundstück der Beklagten hinein. Bis zu einer Höhe von 1,80 m befindet sich auf der Grundstücksgrenze ein Maschendrahtzaun, der bis zum Abend des 03.04.2017 jedenfalls teilweise mit sichtschützenden Bastmatten versehen war. Sieben der acht Bäume haben in 1 m Höhe einen Stammdurchmesser von mindestens 60 cm und unterfallen daher der Baumschutzsatzung der Stadt … , so dass für ihre Fällung oder wesentliche Beschneidung eine Genehmigung der Stadt erforderlich ist.
Am Samstag, den 08.11.2014 fällte der Kläger eine weitere Thuja auf seinem Grundstüc[…]